Zusammenfassung
§ 3 der 10. Beschußverordnung regelt den Vorbeschuss und die Anbringung der Vorbeschußzeichen durch Verweis auf die 8. Beschußverordnung. Die Verordnung galt bis 15.10.1999.
Was das Gesetz regelt
- Für die Durchführung des Vorbeschusses und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten die §§ 3 und 4 der 8. Beschußverordnung.
Wen es betrifft
- Hersteller und Einreicher von Handfeuerwaffen.
- Beschussbehörden.
Kernpunkte
- Regelung: Verweis auf §§ 3 und 4 der 8. Beschußverordnung für Vorbeschuss und Vorbeschußzeichen.
- Inkrafttreten: 23.04.1988, Außerkrafttreten: 15.10.1999.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextVorbeschuß§ 3.Paragraph 3, Für die Durchführung des Vorbeschusses und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten die §§ 3 und 4 der
- Beschußverordnung. Für die Durchführung des Vorbeschusses und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten die Paragraphen 3 und 4 der
- Beschußverordnung. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151338 alte DokumentnummerN9198816876J
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