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Zusammenfassung

§ 5 der 10. Beschußverordnung regelt die Kontrolle der Kennzeichnung von Schwarzpulver-Handfeuerwaffen und listet die verpflichtenden Angaben auf. Die Verordnung galt bis 15.10.1999.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextKontrolle der Kennzeichnung§ 5.Paragraph 5, Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind: 1.Ziffer eins Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers, 2.Ziffer 2 Herstellungsnummer oder Reparaturnummer, 3.Ziffer 3 Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf (zB: 8 mm, .32) 4.Ziffer 4 Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER“, 5.Ziffer 5 Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen Geschoßvorlage, 6.Ziffer 6 bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 8.bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 8, Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151340 alte DokumentnummerN9198816878J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.