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Zusammenfassung

§ 6 der 10. Beschußverordnung regelt die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung von Schwarzpulver-Handfeuerwaffen. Die Verordnung galt bis 15.10.1999.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextKontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung§ 6.Paragraph 6,

(1)Absatz eins,Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, hat einen Durchmesser von maximal 1 mm aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei allen Waffen ist der Zündkanal zu überprüfen. Bei Revolvern muß darüber hinaus das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuß und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
(3)Absatz 3,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151341 alte DokumentnummerN9198816879J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.