RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextKontrolle nach dem Endbeschuß§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151344 alte DokumentnummerN9198816882J