RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextAnbringung der Beschußzeichen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 3, festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen: 1.Ziffer eins bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen; 2.Ziffer 2 bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
(2)Absatz 2,Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3)Absatz 3,Beschußzeichen: 1.Ziffer eins Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren: 2.Ziffer 2 Endbeschuß aller fertigen Waffen: Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151348 alte DokumentnummerN9198816886J