Zusammenfassung
§ 15 der 10. Beschußverordnung regelt amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung und Beschußverzeichnis durch Verweis auf die 8. Beschußverordnung. Die Verordnung galt bis 15.10.1999.
Was das Gesetz regelt
- Für die amtlichen Eintragungen, die Beschußbestätigung und das Beschußverzeichnis gilt § 17 der 8. Beschußverordnung.
Wen es betrifft
- Beschussämter, die Eintragungen und Verzeichnisse führen.
- Hersteller und Einreicher von Handfeuerwaffen.
Kernpunkte
- Regelung: Verweis auf § 17 der 8. Beschußverordnung für amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung und Beschußverzeichnis.
- Inkrafttreten: 23.04.1988, Außerkrafttreten: 15.10.1999.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextAmtliche Eintragungen, Beschußbestätigung, Beschußverzeichnis§ 15.Paragraph 15, Für die amtlichen Eintragungen, die Beschußbestätigung und das Beschußverzeichnis gilt § 17 der
- Beschußverordnung. Für die amtlichen Eintragungen, die Beschußbestätigung und das Beschußverzeichnis gilt Paragraph 17, der
- Beschußverordnung. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151350 alte DokumentnummerN9198816888J
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