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Zusammenfassung

§ 1 der 10. Bundesrechenamtsverordnung überträgt dem Bundesrechenamt bestimmte Aufgaben im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Die Verordnung galt bis 31.12.1996.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel10. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 723/1986Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1986, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.12.1986 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,). Text§ 1.Paragraph eins, Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen 1.Ziffer eins für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge sowie 2.Ziffer 2 im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, zustehen. SchlagworteZuständigkeit Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10000884 DokumentnummerNOR12011774 alte DokumentnummerN1198621659S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.