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Zusammenfassung

§ 1 der 10. ÖBB-Ü-VO überträgt den Österreichischen Bundesbahnen konkrete Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und legt das Planungskostenvolumen fest. Diese Fassung galt bis 09.09.2003.

Was das Gesetz regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. ÖBB-Ü-VO KundmachungsorganBGBl. II Nr. 161/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum20.04.2002 Außerkrafttretensdatum09.09.2003 Text §
  2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis
  3. Jänner 2002 in der Höhe von insgesamt 17,174 Millionen Euro ergibt: Paragraph eins, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis
  4. Jänner 2002 in der Höhe von insgesamt 17,174 Millionen Euro ergibt: Donauachse Wien Hütteldorf; Bahnhofsumbau Salzburg Hbf.; Umbau Güterumschlagszentrum Pontebbana-Achse Ebenfurth; Errichtung Parkdeck Villach Süd; Umbau Güterumschlagszentrum Wiener Neustadt; Errichtung
  5. Parkdeck Semmering; Bestandstrecke, langfristiges Sanierungskonzept Pyhrn/Schober-Achse Neumarkt-Kallham; Bahnhofsumbau Taufkirchen a. d. Pram - Schärding; Streckenausbau Schärding; Bahnhofsumbau Wernstein; Bahnhofsumbau Raum Wien Wien Matzleinsdorf; Errichtung Logistikzentrum Restliche Strecken Krems a. d. Donau; Erweiterung Parkdeck Hausruck; Errichtung Umrichterwerk NÖ Zentralraum; Ausbau Nahverkehr (Phase 2), zweigleisiger Ausbau Herzogenburg - St. Pölten Hbf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.