Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Unterstützung, die ein Gastgeberstaat den Truppen während der Übung AMADEUS 2002 gewährt, und legt die Verantwortlichkeiten für logistische, finanzielle und operative Aspekte fest. Es stellt sicher, dass die Truppen die notwendige Unterstützung für die Durchführung der Übung erhalten.
Was es regelt
- Die Unterstützung der Truppen durch den Gastgeberstaat während der Verlegungs-, Trainings- und Rückverlegungsphasen.
- Die Bereitstellung von Versorgungsgütern und Leistungen, einschließlich Verpflegung, Unterkunft und medizinischer Versorgung.
- Regelungen für Transport, Instandhaltung, Liegenschaften, Umweltschutz und den Umgang mit Unglücksfällen.
- Die finanziellen Bedingungen und Kostenverteilung für die erbrachten Leistungen.
Wen es betrifft
- Den Gastgeberstaat, der die Unterstützung leistet.
- Die Truppen und Entsendeparteien, die an der Übung AMADEUS 2002 teilnehmen.
Eckpunkte
- Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen Unterstützung unter Berücksichtigung praktischer Einschränkungen und Umstände.
- Die Verlegung der Truppen bis zu den "Points of Entry" (POE) liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien; die POE für Landverlegung sind SALZBURG-WALSERBERG, LUSTENAU, FELDKIRCH und ARNOLDSTEIN, für Luftverlegung Militärflugplatz ZELTWEG, Militärflugplatz LINZ-HÖRSCHING sowie die Flughäfen SALZBURG und GRAZ-THALERHOF.
- Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende Feldrationen zur Verfügung.
- Bestimmte Leistungen wie die Benützung militärischer Trainingseinrichtungen, des Luftraumes unter militärischer Kontrolle und elementare Erste-Hilfe-Behandlung werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum30.05.2002
TextANNEX HOST NATION SUPPORT1.Ziffer eins
Grundsätzliches
1.1eins Punkt eins
Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung.
1.2eins Punkt 2
Die Übungsleitung (DISTAFF) ist für die Gesamtkoordinierung der logistischen Unterstützung verantwortlich, die für Zwecke der Übung angefordert wird.
2.Ziffer 2
HNS Phasen
2.12 Punkt eins
Verlegungsphase
a)Litera a
Die Verlegung der Truppen bis zu den “Points of Entry” (POE) liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien. Die POE für die Landverlegung sind SALZBURG-WALSERBERG, LUSTENAU, FELDKIRCH und ARNOLDSTEIN. Die POE für die Luftverlegung sind der Militärflugplatz ZELTWEG, der Militärflugplatz LINZ-HÖRSCHING sowie die Flughäfen SALZBURG und GRAZ-THALERHOF.
b)Litera b
Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung, einschließlich der Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.
c)Litera c
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend angeführten Dokumente als Zollpapiere:
1.Ziffer eins
die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;
2.Ziffer 2
die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Eisenbahnverkehr.
2.22 Punkt 2
Trainingsphase
Der Gastgeberstaat wird auf Ersuchen der Truppen alle notwendigen Transportmittel, Unterkünfte und Einrichtungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, damit die Trainingsaufgaben erfüllt werden können.
2.32 Punkt 3
Erholung
a)Litera a
Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern des DISTAFF begrenzte Freizeit- und Erholungsaktivitäten an.
b)Litera b
Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
2.42 Punkt 4
Rückverlegungsphase
Der Gastgeberstaat stellt während der Rückverlegungsphase eine vergleichbare Unterstützung sicher wie während der Verlegungsphase.
3.Ziffer 3
Versorgungsgüter und Leistungen
3.13 Punkt eins
Grundsätzliches
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen beantragte Verbrauchsgüter entweder durch militärische oder kommerzielle Versorgungsdienste oder durch eine Kombination von beidem zur Verfügung oder unterstützt deren vertraglichen Erwerb.
Soweit möglich erhalten die Truppen die angeforderten Versorgungsgüter und Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie die Streitkräfte des Gastgeberstaates und auf die kostengünstigste verfügbare Weise. Im Falle einer speziellen Beschaffung durch den Gastgeberstaat bei seinen Vertragspartnern wird der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften des Gastgeberstaates hinsichtlich identer Waren oder Leistungen von dessen Vertragspartner verrechnet wird. Der verrechnete Preis kann Kostenunterschiede auf Grund von Lieferbedingungen, Lieferorten und anderen ähnlichen Umständen widerspiegeln. Im Falle der Weitergabe aus eigenen Quellen des Gastgeberstaates wird dieser den selben Preis verrechnen, den er den eigenen Streitkräften für idente logistische Unterstützung, Waren und Leistungen verrechnet.
3.23 Punkt 2
Versorgungsgüter und Leistungen
a)Litera a
Versorgung
1.Ziffer eins
Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende Feldrationen zur Verfügung.
2.Ziffer 2
Die Entsendeparteien geben die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen 24 Stunden im Voraus bekannt.
3.Ziffer 3
Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.
b)Litera b
Leistungen
1.Ziffer eins
Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.
2.Ziffer 2
Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Standard der Unterkünfte ist derselbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.
3.Ziffer 3
Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.
4.Ziffer 4
Der Gastgeberstaat stellt Büros mit Einrichtungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen in der Lufteinsatzzentrale SANKT JOHANN IM PONGAU sowie am Militärflugplatz ZELTWEG zur Verfügung.
5.Ziffer 5
Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP), zur Verfügung.
4.Ziffer 4
Liegenschaften und Umweltschutz
Der Gastgeberstaat erlaubt den Truppen die Benützung der notwendigen Liegenschaften und Infrastruktur innerhalb des Übungsgebietes unter den selben Bedingungen wie für seine eigenen Streitkräfte. Die Truppen benützen die Liegenschaften so, dass Schäden und Umweltverschmutzung minimiert werden. Der Gastgeberstaat versorgt die Truppen mit den notwendigen Informationen über die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
5.Ziffer 5
Medizinische Versorgung
Der Gastgeberstaat stellt medizinische Unterstützung und Hilfeleistung durch Gesundheits- und Sanitätsorganisationen des Gastgeberstaates zum selben Standard zur Verfügung, wie sie den Streitkräften des Gastgeberstaates zur Verfügung stehen.
6.Ziffer 6
Unglücksfälle
Im Falle des Todes eines Mitglieds der Truppen muss vor dem Abtransport und der Rücküberführung des Leichnams die Erlaubnis der Behörden des Gastgeberstaates eingeholt werden. Eine solche Erlaubnis soll nicht grundlos vorenthalten werden. Sollte eine Autopsie durchgeführt werden müssen, werden die Behörden des Gastgeberstaates dem medizinischen Personal der Entsendepartei erlauben, den Vorgang zu beobachten. Der Gastgeberstaat wird die Traditionen und Bräuche der Entsendepartei respektieren.
7.Ziffer 7
Transport und Instandhaltung
7.17 Punkt eins
Transport
Auf Ersuchen stellt der Gastgeberstaat alle notwendigen Transportleistungen innerhalb des Übungsgebietes zur Verfügung.
7.27 Punkt 2
Instandhaltung
Der Gastgeberstaat stellt lediglich einen Pannendienst zur Verfügung. Der Gastgeberstaat stellt keine militärische Instandhaltungshilfe für Fahrzeuge der Truppen zur Verfügung. Obgleich der Gastgeberstaat die Truppen bei der Ermittlung von Bezugsquellen unterstützt, liegen Ersatzteile und Instandhaltung aus kommerziellen Bezugsquellen in der Verantwortlichkeit der Truppen. Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien.
7.37 Punkt 3
Truppenbewegungen und Sicherheit
a)Litera a
Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des Gastgeberstaates durchgeführt. Die Truppen sind nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.
b)Litera b
Im Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten.
7.47 Punkt 4
Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
a)Litera a
Die zivile Polizei des Gastgeberstaates untersucht alle Verkehrsunfälle und -vorkommnisse. Die betreffende Entsendepartei soll auf dem Laufenden gehalten werden. Ein Vertreter dieser Partei soll zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen werden.
b)Litera b
Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.
8.Ziffer 8
Finanzen und Kosten
8.18 Punkt eins
Grundsätzliches
a)Litera a
Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen werden vom Gastgeberstaat gesammelt und der jeweiligen Entsendepartei zur Zahlung vorgelegt.
b)Litera b
Zahlungen erfolgen in Euro.
8.28 Punkt 2
Finanzielle Leistungen
a)Litera a
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung:
1.Ziffer eins
die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;
2.Ziffer 2
die Benützung des Luftraumes unter militärischer Kontrolle und die Benützung von Militärflugplätzen;
3.Ziffer 3
die Benützung vorhandener militärischer Transportmittel für Übungszwecke;
4.Ziffer 4
die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates und darüber hinaus die Benützung der notwendigen zivilen Kommunikationsmittel für taktische Übungszwecke;
5.Ziffer 5
elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung in Krankenrevieren und Militärspitälern;
6.Ziffer 6
Pannendienste, einschließlich Abschleppdienste;
7.Ziffer 7
vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;
8.Ziffer 8
die Organisation und das Personal des DISTAFF;
9.Ziffer 9
das Presse- und Informationszentrum zur Unterstützung des DISTAFF;
10.Ziffer 10
Energie, Heizung, Wasser und Abwassersysteme in militärischen Anlagen des Gastgeberstaates;
11.Ziffer 11
Karten, Luftfahrt- und andere flugbetriebliche Unterlagen für die Zwecke der Übung;
12.Ziffer 12
die Benützung vorhandener Entsorgungssysteme.
b)Litera b
Unterkünfte, Mahlzeiten oder Feldrationen und Flaschenwasser, in militärischen und zivilen Einrichtungen, werden auf Basis der Barzahlung zur Verfügung gestellt.
c)Litera c
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Leistungen auf Kostenrückerstattungsbasis zur Verfügung:
1.Ziffer eins
chemische Toiletten;
2.Ziffer 2
Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen;
3.Ziffer 3
Leistungen für von den Truppen eingeladene Gäste;
4.Ziffer 4
zusätzliche Transporte (Miete von Bussen, Stabsfahrzeugen usw.), wenn diese von den Truppen angefordert werden;
5.Ziffer 5
POL und Flugzeugtreibstoff;
6.Ziffer 6
medizinische Routinebehandlung, die nicht in den Krankenrevieren geleistet wird;
7.Ziffer 7
jede medizinische Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;
8.Ziffer 8
Zahnbehandlung;
9.Ziffer 9
Postdienste;
10.Ziffer 10
zusätzliche Freizeit- und Erholungsaktivitäten, die nicht vom Angebot des Gastgeberstaates umfasst sind;
11.Ziffer 11
Fahrzeuginstandhaltung in zivilen Einrichtungen.
d)Litera d
Die Kosten für die Unterbringung von Ehrengästen und VIPs müssen von der jeweiligen Entsendepartei getragen werden.
e)Litera e
Alle Rechnungen des Gastgeberstaates haben leserlich zu sein und die erbrachten Leistungen genau zu bezeichnen. Alle vom Gastgeberstaat ausgestellten Rechnungen werden so rasch als möglich beglichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.