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Kurz gesagt

Dieses Gesetz definiert, wer als "Hersteller" für verschiedene Produkte gilt, insbesondere für Elektrogeräte, Batterien, Fahrzeuge und bestimmte Kunststoffprodukte, um deren Verantwortlichkeiten im Abfallmanagement festzulegen. Es legt fest, welche Personen oder Unternehmen als Hersteller dieser Produkte in Österreich angesehen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12aParagraph 12 a Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextHersteller von bestimmten Produkten§ 12a.Paragraph 12 a, (1)Absatz eins,Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014,Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, 1.Ziffer eins in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder 2.Ziffer 2 in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oderin Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder 3.Ziffer 3 in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder 4.Ziffer 4 a)Litera a Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt, b)Litera b ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und c)Litera c nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 5.Ziffer 5 Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. (2)Absatz 2,Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt 1.Ziffer eins jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt, 2.Ziffer 2 jede Person, die a)Litera a gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt, b)Litera b ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und c)Litera c nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 3.Ziffer 3 jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. (3)Absatz 3,Als Hersteller von Fahrzeugen gilt 1.Ziffer eins jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt, 2.Ziffer 2 jede Person, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich, 3.Ziffer 3 jede Person, die a)Litera a Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt, b)Litera b ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und c)Litera c nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 4.Ziffer 4 jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. (4)Absatz 4,Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14, ausgenommen Verpackungen, giltAls Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14,, ausgenommen Verpackungen, gilt 1.Ziffer eins jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt, 2.Ziffer 2 jede Person, die a)Litera a Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt, b)Litera b ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und c)Litera c nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder 3.Ziffer 3 jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. (5)Absatz 5,Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach § 14 giltAls Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, gilt 1.Ziffer eins jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich herstellt oder importiert und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG, erstmals in Österreich in Verkehr bringt,jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich herstellt oder importiert und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG, erstmals in Österreich in Verkehr bringt, 2.Ziffer 2 jede Person, die a)Litera a Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt, b)Litera b ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und c)Litera c nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat, odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat, oder 3.Ziffer 3 jede Person, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 und des Beschlusses 2004/585/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22, nachgehen.Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954 aus 2003, und (EG) Nr. 1224 aus 2009, sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371 aus 2002, und (EG) Nr. 639 aus 2004, und des Beschlusses 2004/585/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 22, nachgehen. SchlagworteIndustrieakkumulator, Elektrogerät, Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie, Geräteakkumulator, Fahrzeugakkumulator Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239378

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.