📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum01.05.2008
Außerkrafttretensdatum30.09.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteTritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden
Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft (vgl. § 91 Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft vergleiche Paragraph 91,
Abs. 14).Absatz 14,).
TextRegistrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren:
1.Ziffer eins
Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
2.Ziffer 2
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
3.Ziffer 3
Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003,Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003,
S 1,
4.Ziffer 4
Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten),
5.Ziffer 5
Anlagen und Anlagentypen,
6.Ziffer 6
Behandlungsverfahren und
7.Ziffer 7
Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
(2)Absatz 2,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
(2a)Absatz 2 a,Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
(2b)Absatz 2 b,Abs. 1 bis 2a gelten nicht fürAbsatz eins bis 2 a gelten nicht für
1.Ziffer eins
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
2.Ziffer 2
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
3.Ziffer 3
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
(2c)Absatz 2 c,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Abs. 2b neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (§ 22 Abs. 1a) im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz eins a,) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verwenden. Die Personen gemäß Absatz 2 b, haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(2d)Absatz 2 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.
(3)Absatz 3,Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.
§ 17 Abs. 5 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die SummenbildungParagraph 17, Absatz 5, ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung
- anzuwenden.
(4)Absatz 4,Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 15. März jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 15. März jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
(5)Absatz 5,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Meldungen gemäß den Absatz 3 und 4 und gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4 und 60 und Artikel 5, Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 8, Absatz 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.
SchlagworteRegistrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075911
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.