Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Regeln für die Höhe der Förderungen aus dem NPO-Fonds fest, einschließlich Obergrenzen und Untergrenzen für die Auszahlung. Sie regelt, wie viel Geld Organisationen maximal erhalten können und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Die maximale Höhe der Förderung im Verhältnis zu den förderbaren Kosten und Einnahmenausfällen.
- Die Reduzierung von Zuschüssen bei Beteiligung von nicht förderbaren Personen.
- Die Begrenzung der Förderung basierend auf dem Einnahmenausfall in bestimmten Zeiträumen.
- Spezifische Höchstbeträge für Förderungen, insbesondere für wirtschaftliche Tätigkeiten und bei De-minimis-Beihilfen.
Wen es betrifft
- Förderwerbende Organisationen, die Unterstützung aus dem NPO-Fonds beantragen.
- Beteiligungsorganisationen, die von förderbaren und nicht förderbaren Personen gehalten werden.
Eckpunkte
- Die Förderung darf höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag und NPO-Lockdown-Zuschuss abdecken.
- Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei die Einnahmen des vierten Quartals 2019 mit denen des vierten Quartals 2020 verglichen werden.
- Beträgt die Förderung in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt, es sei denn, es kommt zu einer Verschlechterung gemäß § 7a Abs. 4 zweiter Satz oder § 7b zweiter Satz.
- Die Förderung ist mit maximal 1.200.000 Euro begrenzt, kann aber für Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit bis zu 1.800.000 Euro betragen (225.000 Euro für landwirtschaftliche Primärproduktion und 270.000 Euro für Fischerei und Aquakultur).
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkr
§ 7a
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,für förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 a, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses, 3.Ziffer 3 für förderwerbende Organisationen,
§ 7b
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Einnahmenausfall undfür förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 b, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Einnahmenausfall und 4.Ziffer 4 für förderwerbende Organisationen,
§ 7c
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.für förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 c, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2019 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2020 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.
§ 7a
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,für förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 a, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses, 3.Ziffer 3 für förderwerbende Organisationen,
§ 7b
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 undfür förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 b, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, und 4Ziffer 4 . für förderwerbende Organisationen,
§ 7c
fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.. für förderwerbende Organisationen,
Paragraph 7 c, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses. Der Höchstbetrag gemäß Z 1 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.Der Höchstbetrag gemäß Ziffer eins, steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.