📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextFörderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie des NPO-Lockdown-Zuschusses durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Person zu reduzieren.
(3)Absatz 3,Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall wie folgt begrenzt:
1.Ziffer eins
für förderwerbende Organisationen, die weder unter § 7a noch § 7b oder § 7c fallen, mit dem Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2020,für förderwerbende Organisationen, die weder unter Paragraph 7 a, noch Paragraph 7 b, oder Paragraph 7 c, fallen, mit dem Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2020,
2.Ziffer 2
für förderwerbende Organisationen, die unter § 7a fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,für förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 a, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,
3.Ziffer 3
für förderwerbende Organisationen, die unter § 7b fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Einnahmenausfall undfür förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 b, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Einnahmenausfall und
4.Ziffer 4
für förderwerbende Organisationen, die unter § 7c fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.für förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 c, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.
Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2019 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2020 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Beträgt die Förderung in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt, sofern es dadurch nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der § 7a Abs. 4 zweiter Satz oder § 7b zweiter Satz kommt.Beträgt die Förderung in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt, sofern es dadurch nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der Paragraph 7 a, Absatz 4, zweiter Satz oder Paragraph 7 b, zweiter Satz kommt.
(5)Absatz 5,Die Förderung ist mit folgenden Beträgen begrenzt:
1.Ziffer eins
für förderwerbende Organisationen, die weder unter § 7a noch § 7b oder § 7c fallen, mit maximal 1 200 000 Euro,für förderwerbende Organisationen, die weder unter Paragraph 7 a, noch Paragraph 7 b, oder Paragraph 7 c, fallen, mit maximal 1 200 000 Euro,
2.Ziffer 2
für förderwerbende Organisationen, die unter § 7a fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,für förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 a, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,
3.Ziffer 3
für förderwerbende Organisationen, die unter § 7b fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 undfür förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 b, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, und
4Ziffer 4
. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7c fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.. für förderwerbende Organisationen, die unter Paragraph 7 c, fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Ziffer eins, zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.
Der Höchstbetrag gemäß Z 1 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.Der Höchstbetrag gemäß Ziffer eins, steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 ist die Förderung einschließlich des NPO-Lockdown-Zuschusses mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.Abweichend von Absatz 5, ist die Förderung einschließlich des NPO-Lockdown-Zuschusses mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.
(7)Absatz 7,Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Abs. 6 mit 1 800 000 Euro begrenzt. Eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten bis zum Höchstbetrag gemäß Abs. 5 ist nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Abs. 6 nicht übersteigt.Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 6, mit 1 800 000 Euro begrenzt. Eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten bis zum Höchstbetrag gemäß Absatz 5, ist nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Absatz 6, nicht übersteigt.
(8)Absatz 8,Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
SchlagworteFischereisektor
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231668
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.