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Kurz gesagt

Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung festzulegen, um die Abfallmengen und Schadstoffgehalte zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMaßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß Paragraph 9, zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Absatz 2, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (2)Absatz 2,Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden: 1.Ziffer eins die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit, insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist; 2.Ziffer 2 die Information über die verwertungsgerechte Konstruktion oder Beschaffenheit von Produkten, über die Demontage oder Trennung einzelner Bestandteile, über die umweltgerechte Behandlung, über die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, einschließlich der dazu erforderlichen Prüfung der Teile zur Wiederverwendung und zur Verwertung, und über die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquoten; 3.Ziffer 3 die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem; 4.Ziffer 4 die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums; 5.Ziffer 5 die Einhebung eines Pfandbetrages; 6.Ziffer 6 die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit; 7.Ziffer 7 die Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten mit bestimmten Inhaltsstoffen, um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern, die Beseitigung nicht zu erschweren oder die Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden; 8.Ziffer 8 die Untersagung der Verwendung einzelner Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen; die Untersagung oder Zulassung von Zusätzen zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, Mindest- und Höchstgehalte an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und deren Abbauraten; 9.Ziffer 9 die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 3 und 4 erforderlich sind;die Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 und 4 erforderlich sind; 10.Ziffer 10 die Abführung eines Behandlungsbeitrags; der Behandlungsbeitrag hat dem Wert der Produkte und den Behandlungskosten angemessen zu sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung gemäß Abs. 1 für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe, Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung gemäß Absatz eins, für Verpflichtete, bei denen bestimmte Abfälle ab einer in der Verordnung festzulegenden Mengenschwelle anfallen, gleichwertige alternative Pflichten zur Rückgabe, Rücknahme, Wiederverwendung oder sonstigen Verwertung von Produkten oder Abfällen oder zur Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem oder zu den erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten festzulegen. (4)Absatz 4,Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Abs. 1 die alternativen Pflichten gemäß Abs. 3 erfüllen will, ist er in ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.Sofern ein Verpflichteter einer Verordnung gemäß Absatz eins, die alternativen Pflichten gemäß Absatz 3, erfüllen will, ist er in ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führendes öffentlich zugängliches Register unter Angabe seines Namens und seiner Adresse (Betriebsstätte) einzutragen. Auf Verlangen des Verpflichteten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen. (5)Absatz 5,In anderen Gesetzen geregelte Pflichten zur Kennzeichnung, Information, Rückgabe, Rücknahme, Einhebung eines Pfandbetrages oder Unterlassung des In-Verkehr-Setzens von Produkten bleiben davon unberührt. (6)Absatz 6,Für Verpackungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen: 1.Ziffer eins ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel; 2.Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplans; 3.Ziffer 3 das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung; 4.Ziffer 4 regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung; 5.Ziffer 5 die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird.die Art der Maßnahmen gemäß Absatz 2,, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung nach Abs. 1 abweichend zu den §§ 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3 Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung nach Absatz eins, abweichend zu den Paragraphen 17, Absatz 5 und 21 Absatz 3, Eintragungspflichten hinsichtlich Identifikation der Abfallersterzeuger und Standorte in das elektronische Datenregister sowie über Jahressummenwerte pro Abfallart hinausgehende Meldepflichten festzulegen. (8)Absatz 8,Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 10 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.Die Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 10, bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. SchlagworteAbfallverwertung, Sammelsystem, Abfallbehandler, Erfassungsquote, Sammelquote, Abfallvermeidungsquote, Abfallbehandlung, Mindestgehalt, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032825

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.