Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den automatischen Informationsaustausch über Zinserträge zwischen Österreich und den Niederländischen Antillen, um eine effektive Besteuerung zu gewährleisten. Es wurde geschlossen, um die Bestimmungen der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen auf die Niederländischen Antillen auszudehnen.
Was es regelt
- Die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen.
- Die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen.
- Die Erhebung einer Quellensteuer während eines Übergangszeitraums.
- Die Besteuerung von Zinserträgen, die an natürliche Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande (für die Niederländischen Antillen, später für Curaçao und Sint Maarten).
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen, die natürliche Personen sind und in einem der Vertragsstaaten ansässig sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 17. Juli 2005 in Kraft, die Bestimmungen galten jedoch schon ab dem 1. Juli 2005.
- Es wurde für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) mit 1. Jänner 2018 gekündigt.
- Für Curaçao wurde es mit 1. Jänner 2019 gekündigt.
- Für Sint Maarten findet das Abkommen weiterhin Anwendung.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024, TypVertrag – Niederlande §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum14.07.2018 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Unterzeichnungsdatum01.06.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN - UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN StF: BGBl. III Nr. 137/2005 (NR: GP XXII RV 809 AB 899 S.
- BR: AB 7266 S. 722.) ÄnderungBGBl. III Nr. 139/2017 BGBl. III Nr. 117/2018 BGBl. III Nr. 127/2024 SprachenDeutsch, Englisch, Niederländisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am
- Juni 2005 bzw.
- Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit
- Juli 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am
- Juni 2005 bzw.
- Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, mit
- Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom
- Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab
- Juli 2005.Ebenfalls gemäß Artikel 12, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom
- Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab
- Juli
- Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom
- Juni und
- August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen (BGBl. III Nr. 137/2005) wurde gemäß seinem Art. 13 von den Niederlanden mit Note vom
- Juni 2017 (eingelangt am
- Juli 2017) hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit
- Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft.Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom
- Juni und
- August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005,) wurde gemäß seinem Artikel 13, von den Niederlanden mit Note vom
- Juni 2017 (eingelangt am
- Juli 2017) hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit
- Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft. In Bezug auf Curaçao und Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin seine Anwendung. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom
- Juni und
- August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen (BGBl. III Nr. 137/2005 idF BGBl. III Nr. 139/2017) wurde in Bezug auf Curaçao gemäß seinem Art. 13 von den Niederlanden mit Note vom
- Juni 2018 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit
- Jänner 2019 außer Kraft.Das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom
- Juni und
- August 2004 über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2017,) wurde in Bezug auf Curaçao gemäß seinem Artikel 13, von den Niederlanden mit Note vom
- Juni 2018 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit
- Jänner 2019 außer Kraft. Im Hinblick auf Sint Maarten findet das gegenständliche Abkommen jedoch weiterhin Anwendung. Präambel/PromulgationsklauselIn Erwägung nachstehender Gründe: