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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Herstellern und Importeuren von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Altfahrzeugen bezüglich der Sammlung und Entsorgung von Altgeräten und Abfällen. Es soll sicherstellen, dass diese Produkte nach Gebrauch ordnungsgemäß zurückgenommen und verwertet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13aParagraph 13 a Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPflichten für Hersteller und Importeure§ 13a.Paragraph 13 a, (1)Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, 1.Ziffer eins Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder 2.Ziffer 2 Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oderGeräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Litera a, auf dem Gerät angebracht ist, oder 3.Ziffer 3 Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt. (2)Absatz 2,Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.Hersteller gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. (3)Absatz 3,Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Hersteller gemäß Absatz eins,, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. (4)Absatz 4,Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.Hersteller gemäß Absatz eins,, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. (4a)Absatz 4 a,Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. (5)Absatz 5,Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten. SchlagworteElektrogerät, Sammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.