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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Inhalte und Durchführung von Theoriekursen zum Nachweis der Sachkunde für die Haltung bestimmter Reptilien, Amphibien und Papageienvögel. Sie legt fest, wer diese Kurse anbieten darf und wer davon ausgenommen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2bParagraph 2 b Inkrafttretensdatum01.07.2026 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextNachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln§ 2b.Paragraph 2 b, (1)Absatz eins,Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte:Der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte: 1.Ziffer eins Grundsatzwissen über die Anschaffung eines Tieres einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht sowie Kosten der Haltung; 2.Ziffer 2 Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Entwicklung des Tieres, Erkennen von Stresssignalen sowie Unterkunft und Besatzdichte; 3.Ziffer 3 Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres, Informationen zum sicheren Umgang und 4.Ziffer 4 Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen.Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden. (2)Absatz 2,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung auf Grund eigener Haltung oder beruflicher Erfahrungen im Umgang mit jenen Tieren, die vom Kurs umfasst sind, verfügen, sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung auf Grund eigener Haltung oder beruflicher Erfahrungen im Umgang mit jenen Tieren, die vom Kurs umfasst sind, verfügen, sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich. (3)Absatz 3,Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Abs. 1 ausgenommen:Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Absatz eins, ausgenommen: 1.Ziffer eins Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können;Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG belegen können; 2.Ziffer 2 Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben; 3.Ziffer 3 Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 4.Ziffer 4 Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 64/1997, absolviert haben;Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, absolviert haben; 5.Ziffer 5 Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl. II Nr. 139/2018;Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,; 6.Ziffer 6 Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 veröffentlicht wurden undPersonen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, veröffentlicht wurden und 7.Ziffer 7 Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06.2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben. (4)Absatz 4,Über den absolvierten Theoriekurs ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.Über den absolvierten Theoriekurs ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben. SchlagworteTierart, Ausbildung Zuletzt aktualisiert am19.06.2026 Gesetzesnummer20003860 DokumentnummerNOR40278570

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.