📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 568/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum22.12.2021
Außerkrafttretensdatum30.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dürfen
1.Ziffer eins
höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
2.Ziffer 2
höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag
eingelassen werden.
(3)Absatz 3,Die Einschränkung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.Die Einschränkung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
a)Litera a
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
b)Litera b
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und für Besuche gemäß Abs. 3.Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und für Besuche gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5,Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe haben Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.
(6)Absatz 6,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer eins
Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
2.Ziffer 2
Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
a)Litera a
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
b)Litera b
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 1 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten.Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber und für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten.
(7)Absatz 7,Abs. 6 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz 6, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1.Ziffer eins
externe Dienstleister,
2.Ziffer 2
Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
3.Ziffer 3
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
4.Ziffer 4
Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
5.Ziffer 5
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(8)Absatz 8,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 6 und 7 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 10, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
(9)Absatz 9,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(10)Absatz 10,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3.Ziffer 3
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 21 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 21, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
5.Ziffer 5
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
6.Ziffer 6
Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
7.Ziffer 7
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner,
8.Ziffer 8
zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 9, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 9,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
(11)Absatz 11,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 4 bis 6.Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz 4 bis 6,
(12)Absatz 12,Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
SchlagworteAltenheim, Unterstützungsaufgabe, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am31.01.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40240141
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.