Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt, wer in Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen mitreden darf und welche Rechte diese Parteien haben, insbesondere im Hinblick auf Umweltschutz und Wassernutzung.
Für wen: Antragsteller für Genehmigungen von Abfallbehandlungsanlagen; Eigentümer von Grundstücken, auf denen Anlagen gebaut werden sollen, Nachbarn, Gemeinden und Inhaber von Wassernutzungsrechten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beteiligung von Personen und Organisationen an Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen Entscheidungen in diesen Verfahren einzulegen.
- Den Schutz von Fischereirechten und die Entschädigung bei Nachteilen durch Behandlungsanlagen.
- Die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch Umweltorganisationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller für Genehmigungen von Abfallbehandlungsanlagen.
- Eigentümer von Grundstücken, auf denen Anlagen gebaut werden sollen, Nachbarn, Gemeinden und Inhaber von Wassernutzungsrechten.
- Umweltorganisationen und das Arbeitsinspektorat.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Vielzahl von Parteien, darunter Antragsteller, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Gemeinden und Umweltorganisationen, haben Parteistellung in Genehmigungsverfahren.
- Umweltorganisationen können Rechtsmittel, einschließlich Beschwerden an das Verwaltungsgericht und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, ergreifen, wenn sie schriftliche Einwendungen während der Auflagefrist erhoben haben.
- Fischereiberechtigte können Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischwässer begehren und haben Anspruch auf angemessene Entschädigung bei vermögensrechtlichen Nachteilen.
- Einwendungen oder Gründe, die von Umweltorganisationen erstmals in einer Beschwerde vorgebracht werden, sind nur zulässig, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist geltend gemacht werden konnten.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42 Inkrafttretensdatum23.11.2018 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextParteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht§ 42.Paragraph 42,
14.Ziffer 14 Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a)Litera a sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist, b)Litera b sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c)Litera c sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d)Litera d soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40208915