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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung von elektronischen Registern für Daten im Bereich der Abfallwirtschaft. Es legt fest, welche Informationen in diesen Registern erfasst werden dürfen und wer darauf zugreifen kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextElektronische Register§ 22.Paragraph 22, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner 1.Ziffer eins ein elektronisches Register für Stammdaten und 2.Ziffer 2 ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällenein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. (2)Absatz 2,Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden: 1.Ziffer eins Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl, 5.Ziffer 5 Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren, 6.Ziffer 6 Geodaten der Standorte und der Anlagen, 7.Ziffer 7 Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten, 8.Ziffer 8 von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, 9.Ziffer 9 Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, 10.Ziffer 10 Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen, 11.Ziffer 11 Aufsichts- und Kontrollorgane, 12.Ziffer 12 das Geburtsdatum natürlicher Personen, 13.Ziffer 13 Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen, 14.Ziffer 14 Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, 15.Ziffer 15 sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen, 16.Ziffer 16 Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen). (3)Absatz 3,Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen. (4)Absatz 4,Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden.Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen. (5a)Absatz 5 a,Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. (5b)Absatz 5 b,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen. (5c)Absatz 5 c,Der Bundesminister für Gesundheit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Gesundheit in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126492

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.