Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere bei der Überwachung von Abfalltransporten und der Ahndung von Verstößen.

Was es regelt

  • Die Unterstützung der Bundespolizei bei der Durchsetzung bestimmter Paragraphen des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  • Maßnahmen zur Vorbeugung und Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren bei Verstößen.
  • Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben.
  • Die Anordnung zur Unterbrechung von Abfalltransporten und die Durchführung von Zwangsmaßnahmen.

Wen es betrifft

  • Die Bundespolizei und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  • Personen, die Abfälle transportieren oder damit in Verbindung stehen (z.B. Lenker von Beförderungsmitteln, Notifizierende).

Eckpunkte

  • Die Bundespolizei wirkt bei der Vollziehung verschiedener Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und 3 mit.
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vorläufige Sicherheiten von mindestens 360 € bis höchstens 4.000 € festsetzen und einheben.
  • Bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften können Organstrafverfügungen bis zu 300 € erlassen werden.
  • Bei Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Abfalltransports kann die Beförderung unterbrochen und Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103

§ 79Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 4,

§ 79Abs.

1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 9,

§ 79Abs.

1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 15a oder 15b,

§ 79Abs.

2 Z 15,

§ 79Abs.

2 Z 18 oder 19 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

§ 79Abs. 3 Z 6, 8, 13, 13a, 15 und 17 durch

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, oder 15b,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, oder 19 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß Paragraph 69,,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 6, 8, 13, 13 a, 15 und 17 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(1a)Absatz eins a,Weiters hat die Bundespolizei in Wahrnehmung der ihr sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung

§ 79Abs.

2 Z 6 erster Teilsatz im Sinne

§ 82Abs.

1 Z 2 mitzuwirken. Allfällige weitere erforderliche Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde zu treffen.Weiters hat die Bundespolizei in Wahrnehmung der ihr sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, erster Teilsatz im Sinne

Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken. Allfällige weitere erforderliche Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde zu treffen.

(2)Absatz 2,Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe

§ 37aVSt

G eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker

Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung

Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben.Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe

Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker

Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung

Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 300 € einzuheben.

(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 5, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.

(5)Absatz 5,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 4, sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(6)Absatz 6,Die Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende

jeweiligen Kalenderjahres im Sinne

Anhanges IX der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffendDie Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende

jeweiligen Kalenderjahres im Sinne

Anhanges römisch neun der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffend 1.Ziffer eins der beförderten Abfallart und –menge 2.Ziffer 2 Versand- und Empfängerstaat 3.Ziffer 3 der von den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Sanktionen und Maßnahmen elektronisch im Wege der Bundesministerin für Inneres zu übermitteln. SchlagworteAbfallmenge Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151753

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.