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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt spezielle COVID-19-Schutzmaßnahmen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien, insbesondere bezüglich des Verlassens des privaten Wohnbereichs und des Betretens von Betriebsstätten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum07.04.2021 Außerkrafttretensdatum18.04.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien§ 25.Paragraph 25, Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt 1.Ziffer eins abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecken zulässig; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Ziffer 5,, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zulässig ist; 2.Ziffer 2 das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von a.Litera a Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, b.Litera b Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder c.Litera c Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und Litera c, im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist; 3.Ziffer 3 als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;als körpernahe Dienstleistung gemäß Ziffer 2, Litera b, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger; 3a.Ziffer 3 a das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte; 4.Ziffer 4 als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Ziffer 2, Litera c, gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen; 5.Ziffer 5 Z 2 gilt nicht fürZiffer 2, gilt nicht für a.Litera a öffentliche Apotheken, b.Litera b Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, c.Litera c Drogerien und Drogeriemärkte, d.Litera d Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, e.Litera e Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, f.Litera f Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, g.Litera g veterinärmedizinische Dienstleistungen, h.Litera h Verkauf von Tierfutter, i.Litera i Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, j.Litera j Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, k.Litera k Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, l.Litera l Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation, m.Litera m Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und n.Litera n KFZ- und Fahrradwerkstätten; Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach Paragraph 5, gelten. 6.Ziffer 6 es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen;es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Ziffer 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen; 7.Ziffer 7 § 9 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nurParagraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur a)Litera a mit Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a odermit Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b)Litera b mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder c)Litera c zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 erfolgen darf. SchlagworteFreizeiteinrichtung, Gesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt Zuletzt aktualisiert am19.04.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40232302

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.