📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum25.01.2021
Außerkrafttretensdatum03.02.2021
Abkürzung3. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextAusnahmen§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht fürDiese Verordnung gilt – mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und 2 – nicht für
1.Ziffer eins
Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.Ziffer 2
Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und dem Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.Ziffer 3
Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.Ziffer 4
Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2)Absatz 2,Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nichtBeschränkungen gemäß Paragraph eins,, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1.Ziffer eins
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.Ziffer 2
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3)Absatz 3,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5)Absatz 5,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6)Absatz 6,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7)Absatz 7,Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8)Absatz 8,Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
1.Ziffer eins
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.Ziffer 2
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
3.Ziffer 3
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.Ziffer 4
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.Ziffer 5
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.Ziffer 6
unter Wasser,
7.Ziffer 7
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.Ziffer 8
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.Ziffer 9
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.Ziffer 10
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.Ziffer 11
beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a.beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
(9)Absatz 9,Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 9 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 5, Absatz 9, Ziffer 2, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10)Absatz 10,§ 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.Paragraph 10, Absatz 3, gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11)Absatz 11,Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
SchlagworteMundbereich, Klassenverband, Assistenzleistung, Sicherungsleistung
Zuletzt aktualisiert am22.01.2021
Gesetzesnummer20011450
DokumentnummerNOR40230888
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.