Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wann Abfälle, die zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet werden, ihren Status als Abfall verlieren und zu einem Produkt werden. Es legt fest, welche Anforderungen diese Ersatzbrennstoffe erfüllen müssen und wie dieser Übergang dokumentiert und überwacht wird.
Was es regelt
- Die Anforderungen, die Ersatzbrennstoffprodukte erfüllen müssen, um nicht mehr als Abfall zu gelten.
- Die Dokumentation des Endes der Abfalleigenschaft in Aufzeichnungen und Produktlagern.
- Die Erstellung und Übermittlung von Beurteilungsnachweisen für Ersatzbrennstoffe.
- Die Meldepflichten und Aufbewahrungsfristen für Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren.
Wen es betrifft
- Abfallerzeuger und Abfallsammler, die Ersatzbrennstoffe herstellen.
- Abfallbesitzer, die das Abfallende von Ersatzbrennstoffen deklarieren.
Eckpunkte
- Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen, um ihre Abfalleigenschaft zu verlieren.
- Ein gültiger Beurteilungsnachweis muss an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt werden.
- Ab dem 1. Jänner 2015 müssen Beurteilungsnachweise und jährliche Angaben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.
- Aufzeichnungen über Beurteilungsnachweise müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18aParagraph 18 a Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextAbfallende für Ersatzbrennstoffe§ 18a.Paragraph 18 a,
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
- April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln: 1.Ziffer eins Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, 2.Ziffer 2 Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und 3.Ziffer 3 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.
- Diese Angaben müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Diese Angaben müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.