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Europaius

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Emissionen und Abfälle aus bestimmten Behandlungs-, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sowie für Lärmemissionen von IPPC-Behandlungsanlagen. Ziel ist die Erfassung und Übermittlung relevanter Umweltdaten.

Was es regelt

  • Aufzeichnung und elektronische Übermittlung von Emissionsmessdaten.
  • Aufzeichnung und elektronische Übermittlung von Abfalldaten.
  • Berechnung von Emissionen, wenn keine Messungen durchgeführt werden.
  • Meldung von Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
  • Meldung von Lärmemissionen von IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Behandlungsanlagen, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die Messungen von Emissionen durchführen müssen.
  • Meldepflichtige gemäß der EG-PRTR-V.
  • Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.

Eckpunkte

  • Messdaten und Abfalldaten müssen elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 übermittelt werden.
  • Emissionen sind zu berechnen, wenn keine Messungen möglich sind, oder durch Gutachten abzuschätzen.
  • Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen müssen der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
  • Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen mit über 250.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden.
  • Für am 1. Jänner 2006 bestehende IPPC-Behandlungsanlagen in solchen Ballungsräumen war die Meldung bis spätestens 30. Juni 2006 fällig.
  • Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen mit über 100.000 Einwohnern müssen Lärmemissionen bis spätestens vier Wochen nach Genehmigung oder wesentlicher Änderung melden.
  • Für am 1. Jänner 2011 bestehende IPPC-Behandlungsanlagen in solchen Ballungsräumen war die Meldung bis spätestens 1. März 2011 fällig.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 60Paragraph 60 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen§ 60.Paragraph 60,

(1)Absatz eins,Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG-PRTR-V), ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, durchgeführt wird, oder aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten gemäß der EG-PRTR-V oder einer Verordnung nach § 65 über die Abfallverbrennung in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Weiters haben die Meldepflichtigen gemäß der EG-PRTR-V die Daten über Abfälle gemäß Art. 5 und 6 der EG-PRTR-V aufzuzeichnen und in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006, über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG-PRTR-V), Amtsblatt Nummer L 33 vom 04.02.2006 Seite 1, durchgeführt wird, oder aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten gemäß der EG-PRTR-V oder einer Verordnung nach Paragraph 65, über die Abfallverbrennung in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Weiters haben die Meldepflichtigen gemäß der EG-PRTR-V die Daten über Abfälle gemäß Artikel 5 und 6 der EG-PRTR-V aufzuzeichnen und in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
  1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
  2. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
  3. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
  4. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
  1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
  2. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am
  3. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
  4. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiterzuleiten. SchlagworteAufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239346

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.