Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vorschriften und Vorgaben für die Eintragung, Kontrolle und den Schutz von geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse in der EU und Armenien. Es stellt sicher, dass Produkte, deren Qualität oder Ansehen wesentlich auf ihrer geografischen Herkunft beruht, geschützt werden.
Was es regelt
- Die rechtlichen Grundlagen für Qualitätsregelungen bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der Europäischen Union.
- Die Definition, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz ihrer geografischen Angaben.
- Die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Die spezifischen Gesetze und Vorschriften der Republik Armenien zu geografischen Angaben.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vermarkter von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen.
- Behörden, die für die Eintragung, Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben zuständig sind.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss ein Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben führen.
- Es muss ein Verwaltungsverfahren geben, um zu überprüfen, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem bestimmten Gebiet stammend kennzeichnen, wenn Qualität oder Ansehen auf der Herkunft beruhen.
- Eingetragene Namen müssen einem spezifischen Erzeugnis entsprechen, für das eine Produktspezifikation festgelegt wurde.
- Eingetragene geografische Angaben sind gegen Missbrauch, Nachahmung oder irreführende Angaben geschützt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 9Anlage 9 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextANHANG IXANHANG römisch neunRECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG, DIE KONTROLLE UND DEN SCHUTZ GEOGRAFISCHER ANGABENTeil ARechtsvorschriften der VertragsparteienI. Rechtsvorschriften der Europäischen Unionrömisch eins. Rechtsvorschriften der Europäischen Union
- November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen.
- Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen.
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen.
- Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates.Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates. II. Rechtsvorschriften der Republik Armenienrömisch zwei. Rechtsvorschriften der Republik Armenien