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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vorschriften und Vorgaben für die Eintragung, Kontrolle und den Schutz von geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse in der EU und Armenien. Es stellt sicher, dass Produkte, deren Qualität oder Ansehen wesentlich auf ihrer geografischen Herkunft beruht, geschützt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 9Anlage 9 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextANHANG IXANHANG römisch neunRECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG, DIE KONTROLLE UND DEN SCHUTZ GEOGRAFISCHER ANGABENTeil ARechtsvorschriften der VertragsparteienI. Rechtsvorschriften der Europäischen Unionrömisch eins. Rechtsvorschriften der Europäischen Union (1)Absatz eins,Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen. (2)Absatz 2,Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit ihren Durchführungsbestimmungen. (3)Absatz 3,Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen.Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen. (4)Absatz 4,Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates.Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates. II. Rechtsvorschriften der Republik Armenienrömisch zwei. Rechtsvorschriften der Republik Armenien (1)Absatz eins,Gesetz der Republik Armenien über „Geografische Angaben“, HO-60-N, das am 29.4.2010 verabschiedet wurde und am 1.7.2010 in Kraft getreten ist. (2)Absatz 2,Zivilgesetzbuch der Republik Armenien, Artikel 1179–1183. (3)Absatz 3,Vorschriften zum „Ausfüllen, Einreichen und Bearbeiten eines Antrags auf Eintragung von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Erzeugnissen“, bestätigt durch den Beschluss 310 –N der Regierung der Republik Armenien vom 10.3.2011. Teil BVorgaben für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer AngabenJede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz geografischer Angaben folgende Elemente umfasst: (1)Absatz eins,ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet geschützten geografischen Angaben; (2)Absatz 2,ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort einer der Vertragsparteien stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht; (3)Absatz 3,das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das bzw. für die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann; (4)Absatz 4,Bestimmungen zur Produktionskontrolle; (5)Absatz 5,Durchsetzung des Schutzes eingetragener geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen der Behörden; (6)Absatz 6,Rechtsvorschriften, nach denen eine eingetragene geografische Angabe a)Litera a von jedem Marktteilnehmer verwendet werden darf, der das landwirtschaftliche Erzeugnis oder Lebensmittel vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht, und b)Litera b geschützt ist gegen i)Litera i jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch die Verwendung der geografischen Angabe das Ansehen der geschützten geografischen Angabe ausgenutzt wird; ii)Sub-Litera, i, i jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; iii)iii jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, und iv)Sub-Litera, i, v alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen; (7)Absatz 7,eine Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen; (8)Absatz 8,Vorschriften über die Eintragung, einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Personen Rechnung zu tragen; (9)Absatz 9,Vorschriften über das Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken, wonach eine begrenzte Ausnahme von den gemäß Markenrecht bestehenden Rechten dahin gehend gewährt wird, dass das Bestehen einer älteren Marke die Eintragung und die Verwendung des Namens einer eingetragenen geografischen Angabe nicht verhindern darf, es sei denn, die Verbraucher würden aufgrund des Bekanntheitsgrads der Marke und der langen Dauer ihrer bisherigen Verwendung durch die Eintragung und die Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Marke fallen, in die Irre geführt. (10)Absatz 10,Das Recht eines jeden Erzeugers, der in dem geografischen Gebiet ansässig ist und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, das mit dem geschützten Namen gekennzeichnete Erzeugnis herzustellen, sofern dieser Erzeuger die Produktspezifikation einhält; und (11)Absatz 11,ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form desgeistigen Eigentums geschützt sind oder nicht. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260146

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.