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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und den Turks and Caicos Islands, um eine effektive Besteuerung zu gewährleisten. Es sieht die Anwendung einer Quellensteuer oder eines Steuerrückbehalts sowie den Informationsaustausch vor.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum17.05.2024 Unterzeichnungsdatum03.12.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelAbkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks and Caicos Islands StF: BGBl. III Nr. 138/2005 (NR: GP XXII RV 889 VV S. 109. BR: AB 7274 S. 722.) ÄnderungBGBl. III Nr. 151/2023 SprachenDeutsch, Englisch RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 mit 27. Juli 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, mit 27. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 15 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.Ebenfalls gemäß Artikel 15, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. In Erwägung nachstehender Gründe:1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern „i)Litera i die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ii)Sub-Litera, i, i alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“ 2. Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN Rates vom 3. Juni 2003 der Rat die Kommission auffordert, während des in Artikel 10 der Richtlinie genannten Übergangszeitraums mit anderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen, mit dem Ziel, in diesen Ländern die Annahme von Maßnahmen, die jenen in der Richtlinie gleichwertig sind, zu erreichen. 3. Das Verhältnis der Turks and Caicos Islands zur EU ist im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. In Übereinstimmung mit dem Vertrag sind die Turks and Caicos Islands nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union. 4. Die Turks and Caicos Islands nehmen zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, den Informationsaustausch vorzunehmen, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. 5. Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Turks and Caicos Islands als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu betrachten. 6. Die Turks and Caicos Island haben eingewilligt, gemäß den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind. 7. Die Turks and Caicos Islands haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung entsprechend den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen gemäß Kapitel II der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.7. Die Turks and Caicos Islands haben eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung entsprechend den mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie nach Artikel 10 der Richtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden. 8. Die Turks and Caicos Islands verfügen über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden. Daher sind Österreich und die Turks and Caicos Islands, (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert), übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und a)Litera a die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts durch die Vertragsparteien während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen, b)Litera b die Auskunftserteilung zwischen den Vertragparteien gemäß Artikel 13 der Richtlinie, c)Litera c die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der/dem gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch die eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden. Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter, wenn es sich um Österreich handelt, und „the Financial Services Commission“ wenn es sich um die Turks and Caicos Islands handelt. AnmerkungDer Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert. Schlagwortee-rk3 Rechtsvorschrift Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004250 DokumentnummerNOR30004634

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.