3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Betreten von Kranken- und Kuranstalten sowie anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Mitarbeiter und Betreiber von Kranken- und Kuranstalten sowie Gesundheitsdienstleistern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das generelle Betretungsverbot von Kranken- und Kuranstalten.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen.
- Schutzmaßnahmen für Besucher, Begleitpersonen und Personal in diesen Einrichtungen.
- Testpflichten und Präventionskonzepte für Mitarbeiter in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen von Kranken- und Kuranstalten sowie Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Mitarbeiter und Betreiber von Kranken- und Kuranstalten sowie Gesundheitsdienstleistern.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten ist grundsätzlich untersagt, es gibt jedoch Ausnahmen.
- Besucher und Begleitpersonen müssen Schutzmaßnahmen einhalten (analog zu § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3).
- Mitarbeiter in bettenführenden Anstalten müssen einmal pro Woche einen negativen SARS-CoV-2 Test vorweisen oder unter bestimmten Bedingungen eine FFP-2-Maske tragen.
- Betreiber von bettenführenden Anstalten müssen ein COVID-19-Präventionskonzept mit spezifischen Hygienevorgaben und Regelungen für Besuche erstellen und umsetzen.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 5.Ziffer 5 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen, 7.Ziffer 7 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
SchlagworteHilfsbereich, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Gesundheitsdienstleistungserbringer, Patientenkontakt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228730