Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt spezielle COVID-19-Schutzmaßnahmen für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien, insbesondere bezüglich des Verlassens des privaten Wohnbereichs und des Betretens von Kundenbereichen.

Was es regelt

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb davon zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
  • Das Betreten und Befahren von Kundenbereichen von Handels-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen.
  • Definitionen von körpernahen Dienstleistungen und Freizeit- und Kultureinrichtungen.
  • Ausnahmen für bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen.

Wen es betrifft

  • Alle Personen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien.
  • Betreiber von Handels-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen in diesen Bundesländern.

Eckpunkte

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr nur zu bestimmten Zwecken erlaubt.
  • Das Betreten von Kundenbereichen des Handels, für körpernahe Dienstleistungen und von Freizeit- und Kultureinrichtungen ist grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten unter anderem für Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, den Verkauf von Medizinprodukten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen und KFZ-Werkstätten.
  • Bei der Abholung vorbestellter Waren aus Bibliotheken, Büchereien und Archiven dürfen geschlossene Räume nicht betreten werden und ein Abstand von mindestens zwei Metern zu haushaltsfremden Personen ist einzuhalten.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum01.04.2021 Außerkrafttretensdatum06.04.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein BeachteTritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des
  3. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des
  4. April 2021 außer Kraft (vgl. § 26 Abs. 7).Tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des
  5. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des
  6. April 2021 außer Kraft vergleiche Paragraph 26, Absatz 7,). TextSonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien§ 25.Paragraph 25, Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt 1.Ziffer eins abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecken zulässig; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Ziffer 5,, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den Paragraphen 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zulässig ist; 2.Ziffer 2 das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von a.Litera a Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, b.Litera b Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder c.Litera c Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und Litera c, im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist; 3.Ziffer 3 als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;als körpernahe Dienstleistung gemäß Ziffer 2, Litera b, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger; 4.Ziffer 4 als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Ziffer 2, Litera c, gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen; 5.Ziffer 5 Z 2 gilt nicht fürZiffer 2, gilt nicht für a.Litera a öffentliche Apotheken, b.Litera b Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, c.Litera c Drogerien und Drogeriemärkte, d.Litera d Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, e.Litera e Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, f.Litera f Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, g.Litera g veterinärmedizinische Dienstleistungen, h.Litera h Verkauf von Tierfutter, i.Litera i Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, j.Litera j Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, k.Litera k Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, l.Litera l Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation, m.Litera m Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und n.Litera n KFZ- und Fahrradwerkstätten; Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach Paragraph 5, gelten. 6.Ziffer 6 es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Ziffer 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen. SchlagworteFreizeiteinrichtung, Gesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt Zuletzt aktualisiert am07.04.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40232183

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.