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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Reduzierung von Abfallmengen und Schadstoffen, die von Endverbrauchern stammen. Es ermächtigt den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, verschiedene Pflichten für Hersteller, Vertreiber und Abfallbesitzer anzuordnen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.04.1993 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMaßnahmen zur Abfallvermeidung§ 7.Paragraph 7, (1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Absatz 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2, anzuordnen. (2)Absatz 2,Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht 1.Ziffer eins zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist, 2.Ziffer 2 zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, 3.Ziffer 3 zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, 4.Ziffer 4 zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber, 5.Ziffer 5 als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen, 6.Ziffer 6 zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit, 7.Ziffer 7 zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern, 8.Ziffer 8 zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann. (3)Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen. (4)Absatz 4,Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, nur Verordnungen nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden. (5)Absatz 5,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates. (6)Absatz 6,In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.In einer Verordnung nach Absatz 2, Ziffer 5, kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (Paragraph 52, des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden. (7)Absatz 7,In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.In den Fällen des Absatz 6, sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden. (8)Absatz 8,In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt. (9)Absatz 9,Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.Sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 2, in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden. (10)Absatz 10,Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. SchlagworteVerwertungsbeitrag, Verwertungskosten, Hausmüllabfuhr Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136519 alte DokumentnummerN8199326803J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.