Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wann Abfälle als Ersatzbrennstoffe nicht mehr als Abfall gelten und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Es geht darum, wie Abfälle zu Produkten werden, die dann als Brennstoff genutzt werden können.
Was es regelt
- Die Anforderungen, die Ersatzbrennstoffprodukte erfüllen müssen, um nicht mehr als Abfall zu gelten.
- Die Dokumentation und Übermittlung von Nachweisen über die Qualität dieser Produkte.
- Die jährliche Meldung bestimmter Informationen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Die Weitergabe von Informationen an Abnehmer von Ersatzbrennstoffprodukten.
Wen es betrifft
- Abfallerzeuger und Abfallsammler, die Ersatzbrennstoffe herstellen.
- Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft deklarieren.
Eckpunkte
- Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen.
- Ein gültiger Beurteilungsnachweis muss an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt werden, damit die Abfalleigenschaft endet.
- Ab dem 1. Jänner 2015 müssen Beurteilungsnachweise elektronisch übermittelt werden.
- Der Abfallbesitzer muss bis spätestens 10. April jeden Jahres Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister übermitteln.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18aParagraph 18 a Inkrafttretensdatum24.05.2013 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende für Ersatzbrennstoffe§ 18a.Paragraph 18 a,
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
- April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln: 1.Ziffer eins Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, 2.Ziffer 2 Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und 3.Ziffer 3 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.
- Diese Angaben müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Diese Angaben müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.