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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation und Aufgaben von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich, insbesondere welche Arten von Abfertigungen an bestimmten Standorten durchgeführt werden. Es legt fest, wo und wie Waren und Güter im Verkehr abgefertigt werden.

Was es regelt

  • Die spezifischen Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
  • Die Arten der Abfertigung (z.B. Eisenbahn-, Straßen-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr) an verschiedenen Standorten.
  • Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
  • Die Abfertigung von Reisegut, Expreßgut, Gemüse, Obst und Blumenhandel.

Wen es betrifft

  • Zollämter und deren Zweigstellen in ganz Österreich.
  • Personen und Unternehmen, die Waren und Güter über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Schiff, Luft, Post) abfertigen müssen.

Eckpunkte

  • Die Anlage zu § 5 listet detailliert die Zollämter und Zweigstellen auf.
  • Jeder Standort hat spezifische Aufgaben und ist für bestimmte Abfertigungsarten zuständig (z.B. Hafen Albern für Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr).
  • Einige Standorte sind auf bestimmte Güter spezialisiert, wie der Großmarkt Wien-Inzersdorf für Gemüse, Obst und Blumenhandel.
  • Die Regelung war vom 31.05.1992 bis zum 31.12.1992 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 875/1992Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, TypVröm

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Abfertigung im Straßenverkehr Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Hörbranz Unterhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12013660 alte DokumentnummerN1199212452A

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.