📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum15.09.2021
Außerkrafttretensdatum31.10.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextZusammenkünfte§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer eins
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
a)Litera a
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b)Litera b
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c)Litera c
Zweck der Zusammenkunft,
d)Litera d
Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
2.Ziffer 2
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer eins
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
2.Ziffer 2
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4)Absatz 4,Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5)Absatz 5,An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für
1.Ziffer eins
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
2.Ziffer 2
Begräbnisse;
3.Ziffer 3
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,;
4.Ziffer 4
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
5.Ziffer 5
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
6.Ziffer 6
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
7.Ziffer 7
Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,;
8.Ziffer 8
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen.
(7)Absatz 7,Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 7 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.
(8)Absatz 8,§ 12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Die §§ 4 bis 8 gelangen nicht zur Anwendung, sofernParagraph 12, gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Die Paragraphen 4 bis 8 gelangen nicht zur Anwendung, sofern
1.Ziffer eins
es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
2.Ziffer 2
der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.
(9)Absatz 9,§ 5 Abs. 1a gilt nicht im Zusammenhang mit Zusammenkünften.Paragraph 5, Absatz eins a, gilt nicht im Zusammenhang mit Zusammenkünften.
Zuletzt aktualisiert am12.10.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40237967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.