Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen juristische Personen aus der Europäischen Union Dienstleistungen in Kasachstan erbringen dürfen, indem sie Personal dorthin entsenden. Es legt fest, welche Qualifikationen und Arbeitsbedingungen für diese entsandten Personen gelten und welche Arten von Dienstleistungen abgedeckt sind.
Was es regelt
- Die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Firmen in Kasachstan mittels entsandter Mitarbeiter.
- Die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrung für diese entsandten Mitarbeiter.
- Die Dauer des Aufenthalts und die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung durch Kasachstan.
- Die Arten von Dienstleistungsverträgen und Tätigkeitsbereichen, die unter diese Regelung fallen.
Wen es betrifft
- Juristische Personen der Europäischen Union, die Dienstleistungen in Kasachstan anbieten möchten.
- Natürliche Personen, die Bürger eines EU-Mitgliedstaats sind und von einer EU-Firma zur Dienstleistungserbringung nach Kasachstan entsandt werden.
Eckpunkte
- Entsandte Personen müssen über einen Hochschulabschluss oder gleichwertige Kenntnisse sowie gegebenenfalls eine Berufsqualifikation verfügen.
- Sie müssen vor der Einreise mindestens ein Jahr bei der EU-Firma beschäftigt gewesen sein und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Vertragsbereich haben.
- Kasachstan kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchführen und ein jährliches Kontingent von höchstens 800 Personen für EU-Vertragsdienstleister festlegen.
- Der Aufenthalt ist auf maximal vier Monate pro Zwölfmonatszeitraum oder die Vertragsdauer begrenzt; nach fünf Jahren WTO-Beitritt Kasachstans auf sechs Monate.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 49Artikel 49
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 49Vertragsdienstleister(1)Absatz eins,Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind:
a)Litera a
Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen verfügen
i)Litera i
über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und
ii)Sub-Litera, i, i
eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.
b)Litera b
Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.
c)Litera c
Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindestens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.
d)Litera d
Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.
e)Litera e
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen1. In dem Zeitraum, in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Personen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertragserfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Republik Kasachstan.
2)Ziffer 2 Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet, wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:
a)Litera a
Der Dienstleistungsvertrag
i)Litera i
wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem es sich um eine juristische Person der Republik Kasachstan handelt, geschlossen,
ii)Sub-Litera, i, i
erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen Person im Gebiet der Republik Kasachstan und
iii)iii
steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen der Republik Kasachstan.
b)Litera b
Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert sind:
i)Litera i
Rechtsbesorgende Dienstleistungen
ii)Sub-Litera, i, i
Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern
iii)iii
Dienstleistungen von Steuerberatern
iv)Sub-Litera, i, v
Dienstleistungen von Architekten
v)Litera v
Ingenieurdienstleistungen
vi)Sub-Litera, v, i
Integrierte Ingenieurdienstleistungen
vii)vii
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten
viii)viii
Computer- und verwandte Dienstleistungen
ix)Sub-Litera, i, x
Werbung
x)Litera x
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung
xi)Sub-Litera, x, i
Managementberatung
xii)xii
Mit der Managementberatung verbundene Leistungen
xiii)xiii
Technische Prüfungen und Analysen
xiv)xiv
Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau
xv)Sub-Litera, x, v
Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung
xvi)xvi
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen
xvii)xvii
Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, imRahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf
xviii)xviii
Dienstleistungen im Bereich Umwelt
c)Litera c
Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand desVertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet derRepublik Kasachstan zu führen.
(3)Absatz 3,Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.3
___________________
1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirtschaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertragsdienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass keine der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienstleistern einleiten.
3 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.
SchlagworteComputerleistung, Übersetzungsdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am31.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221997
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.