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Kurz gesagt

Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung 2024 legt fest, welche Daten in Emissionserklärungen für Luft und Wasser anzugeben sind. Sie dient der detaillierten Erfassung von Informationen über Abfallverbrennungsanlagen und deren Umweltauswirkungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6 Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 6EmissionserklärungenIn den Emissionserklärungen sind folgende Daten anzugeben: A A Luftemissionserklärung 1.Ziffer eins Emissionserklärung: Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum 2.Ziffer 2 Anlageninhaber1: GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland 3.Ziffer 3 Kontaktperson: Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email 4.Ziffer 4 Standort und Bezeichnung1: GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern 5.Ziffer 5 Linien1 und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen1: Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs auf verschiedene Linien im Falle einer übergeordneten BE_ABIL 6.Ziffer 6 Art der Anlage: Anlagentyp1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002Anlagentyp1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 7.Ziffer 7 Emissionsquelle: Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m 8.Ziffer 8 Auslegungsbrennstoffe: Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung 9.Ziffer 9 Genehmigung: Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6 10.Ziffer 10 Nennkapazität: Gesamte Nennkapazität, Nennkapazität für nicht gefährliche Abfälle, Nennkapazität für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h 11.Ziffer 11 Betriebsdaten: Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (zB Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine Verbrennung erfolgte) 12.Ziffer 12 Eingesetzte Brennstoffe: Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen) 13.Ziffer 13 Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe: Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar) 14.Ziffer 14 Emissionen luftverunreinigender Stoffe: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlichen Messungen als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe, in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar) 15.Ziffer 15 Angaben zur Abgasreinigungsanlage: Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache 16.Ziffer 16 Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen: Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache 17.Ziffer 17 Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15:Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 15 : Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger MängelPrüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel 18.Ziffer 18 Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung: Name, Organisation 19.Ziffer 19 Dateianhänge: Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 10, Absatz 6 B B Wasseremissionserklärung 1.Ziffer eins Emissionserklärung: Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum 2.Ziffer 2 Anlageninhaber1: GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland 3.Ziffer 3 Kontaktperson: Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email 4.Ziffer 4 Standort1: GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern 5.Ziffer 5 Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage: Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter 6.Ziffer 6 Wasserverunreinigende Stoffe: Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe 7.Ziffer 7 Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen: Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache 8.Ziffer 8 Emissionen: Jahresfracht 9.Ziffer 9 Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung: Name, Organisation 10.Ziffer 10 Dateianhänge: Dateiname, Bezeichnung SchlagworteVerbrennungsanlage, Direkteinleiter Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.