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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse gelten und somit dieser Abgabe unterliegen.

Was es regelt

  • Die Definition von Stärkeerzeugnissen basierend auf dem Zolltarifgesetz 1988.
  • Die Unterteilung von Stärkeerzeugnissen in verschiedene Kategorien wie Dextrine, modifizierte Stärken und Leime.
  • Produkte, die in der Textil-, Papier- und Lederindustrie verwendet werden und Stärke enthalten.
  • Zubereitete Bindemittel und chemische Erzeugnisse, die Stärke oder Stärkederivate enthalten.

Wen es betrifft

  • Hersteller von Stärkeerzeugnissen im Zollgebiet.
  • Importeure von Stärkeerzeugnissen in das Zollgebiet.

Eckpunkte

  • Stärkeerzeugnisse sind Waren, die in spezifischen Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) aufgeführt sind.
  • Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs gelten nicht als Stärkederivate.
  • Produkte, die in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger verkauft werden und mehr als 30 Gewichtsprozent Stärke enthalten, unterliegen der Abgabe.
  • Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1992 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index32/08 Sonstiges Steuerrecht TextGegenstand der Abgabe§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind: --------------------------------------------------------------------- Tarif Warenbezeichnung Nr./UNr. --------------------------------------------------------------------- 3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: A - Stärkeether und Stärkeester: 1 - wasserlösliche 2 - sonstige B - andere 20 - Leime 3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90)- andere: 91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne: A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin C - andere: 1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend 90 - andere: A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend: 1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr: a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind
(2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe. SchlagworteKleister Zuletzt aktualisiert am04.06.2024 Gesetzesnummer10004057 DokumentnummerNOR12051096 alte DokumentnummerN3199111061X

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.