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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse gelten und somit dieser Abgabe unterliegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1992 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index32/08 Sonstiges Steuerrecht TextGegenstand der Abgabe§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind: --------------------------------------------------------------------- Tarif                         Warenbezeichnung Nr./UNr. --------------------------------------------------------------------- 3505  - -  Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke            oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von            Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:        10  - Dextrine und andere modifizierte Stärken:              A - Stärkeether und Stärkeester:                  1 - wasserlösliche                  2 - sonstige              B - andere        20  - Leime 3809  - -  Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur            Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der            Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB            Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,            Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien            verwendet werden, anderweitig weder genannt noch            inbegriffen:        10  - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten       (90) - andere:        91  - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen                Industrien verwendet werden:                     1 - Hilfsmittel:                         a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem                             Inhalt von 5 kg oder weniger:                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen                                 sind                         b - andere:                             1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr                                 als 30 Gewichtsprozent, wobei                                 Stärkederivate als Stärke zu rechnen                                 sind                     2 - sonstige        92  - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen                Industrien verwendet werden:                A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:                    1 - Hilfsmittel:                        a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem                            Inhalt von 5 kg oder weniger:                            1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr                                als 30 Gewichtsprozent, wobei                                Stärkederivate als Stärke zu rechnen                                sind                        b - andere:                            1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr                                als 30 Gewichtsprozent, wobei                                Stärkederivate als Stärke zu rechnen                                sind                    2 - sonstige        93  - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen                Industrien verwendet werden:                A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse                    enthaltend:                    1 - Hilfsmittel:                        a - in unmittelbaren Umschließungen                            mit einem Inhalt von 5 kg oder                            weniger:                            1 - mit einem Gehalt an Stärke                                von mehr als 30                                Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate                                als Stärke zu rechnen sind                        b - andere:                            1 - mit einem Gehalt an Stärke                                von mehr als 30                                Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate                                als Stärke zu rechnen sind                    2 - sonstige 3823  - -  Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder            Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen            der chemischen Industrie oder verwandter Industrien            (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen            natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder            genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen            Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder            genannt noch inbegriffen:        10  - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder              Gießereikerne:              A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin              C - andere:                  1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend                      ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend        90  - andere:              A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der                  Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:                  1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent                      oder mehr:                      a -  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30                           Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als                           Stärke zu rechnen sind (2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins, (3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse). (4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe. SchlagworteKleister Zuletzt aktualisiert am04.06.2024 Gesetzesnummer10004057 DokumentnummerNOR12051096 alte DokumentnummerN3199111061X

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.