Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse gelten und somit dieser Abgabe unterliegen.
Was es regelt
- Die Definition von Stärkeerzeugnissen basierend auf dem Zolltarifgesetz 1988.
- Die Unterteilung von Stärkeerzeugnissen in verschiedene Kategorien wie Dextrine, modifizierte Stärken und Leime.
- Produkte, die in der Textil-, Papier- und Lederindustrie verwendet werden und Stärke enthalten.
- Zubereitete Bindemittel und chemische Erzeugnisse, die Stärke oder Stärkederivate enthalten.
Wen es betrifft
- Hersteller von Stärkeerzeugnissen im Zollgebiet.
- Importeure von Stärkeerzeugnissen in das Zollgebiet.
Eckpunkte
- Stärkeerzeugnisse sind Waren, die in spezifischen Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) aufgeführt sind.
- Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs gelten nicht als Stärkederivate.
- Produkte, die in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger verkauft werden und mehr als 30 Gewichtsprozent Stärke enthalten, unterliegen der Abgabe.
- Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.01.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index32/08 Sonstiges Steuerrecht
TextGegenstand der Abgabe§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
SchlagworteKleister
Zuletzt aktualisiert am04.06.2024
Gesetzesnummer10004057
DokumentnummerNOR12051096
alte DokumentnummerN3199111061X
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.