Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, detaillierte Regeln für die Abfallwirtschaft festzulegen, um die Ziele der Kreislaufwirtschaft und des Umweltschutzes zu verwirklichen. Es geht darum, wie Abfälle gesammelt, gelagert, befördert und behandelt werden müssen.
Was es regelt
- Die getrennte Sammlung von Abfällen.
- Die Behandlung, der Abfälle zugeführt werden müssen.
- Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen.
- Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer.
- Abfallsammler und -behandler.
Eckpunkte
- Der Bundesminister kann festlegen, welche Abfälle getrennt zu sammeln sind.
- Es können Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik festgelegt werden.
- Es gibt Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Überprüfung der Verpflichtungen.
- Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum10.04.2008 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten vonAbfallbesitzernNähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von, Abfallbesitzern§ 23.Paragraph 23,
- 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom
- 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, abgesehen werden; 2.Ziffer 2 Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 17 einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien;Art und Form der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, einschließlich möglicher Erleichterungen für Siedlungsabfälle oder für bestimmte Altstoffe und möglicher Erleichterungen für bestimmte Abfallsammler und -behandler betreffend die Abfalljahresbilanzen, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, und die Dauer der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen für Deponien; 3.Ziffer 3 Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den Paragraphen 15, Absatz 6, 17, Absatz 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung; 4.Ziffer 4 Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß Paragraph 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind. SchlagworteAbfallbehandler, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097107