Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich für die Abfertigung von Waren und Sendungen in verschiedenen Verkehrsbereichen. Es legt fest, welche Aufgaben an welchen Standorten innerhalb der Finanzlandesdirektionen wahrgenommen werden.
Was es regelt
- Die spezifischen Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
- Die Abfertigung von Waren im Eisenbahn-, Straßen-, Schiffs-, Luft- und Postverkehr.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
- Spezielle Abfertigungen, wie z.B. für Gemüse, Obst und Blumenhandel oder im kombinierten Güterverkehr.
Wen es betrifft
- Zollämter und deren Zweigstellen in den genannten österreichischen Bundesländern.
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Schiff, Luft, Post) abfertigen lassen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.01.1995 in Kraft und war bis zum 31.07.1995 gültig.
- In Wien gibt es Zweigstellen wie Hafen Albern, Zollfreizone, Großmarkt Wien-Inzersdorf, und mehrere Bahnhöfe für verschiedene Abfertigungsarten.
- Linz verfügt über einen Stadthafen, eine Zollfreizone, einen Frachtenbahnhof, einen Flughafen und eine Poststelle für Abfertigungen.
- In Feldkirch sind mehrere Zweigstellen für den Straßenverkehr zuständig, wobei bestimmte Verfahren gemäß § 4 ausgenommen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum31.07.1995
Text Anlage 3
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zu § 1
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Zollamt Zweigstelle Aufgaben
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A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland:
Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Großmarkt Wien- Abfertigung von Gemüse, Obst
Inzersdorf und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleins- Abfertigung im Eisenbahnverkehr
dorf
Nordwestbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Paket-Postver- Abfertigung im Postverkehr
zollung
Selbstverzollung Abfertigung im Postverkehr
Brief-Postver- Abfertigung im Postverkehr
zollung
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im Schiffsverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Jennersdorf Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Kleinhaugsdorf Retz Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Klingenbach Sopron Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nickelsdorf Hegyeshalom Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neustadt
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn- und
Straßenverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wullowitz Summerau Abfertigung im Eisenbahnverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Salzburg Liefering-Bahn Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Straße Abfertigung im Straßenverkehr
Saalbrücke Abfertigung im Straßenverkehr
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
und von Sendungen im
kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Leibnitz Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Klagenfurt Flughafen-Straße Abfertigung im Straßen- und
Luftverkehr
Bleiburg Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Villach Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Villach-Süd
Post/Bahn Abfertigung im Post- und
Eisenbahnverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Innsbruck Tiroler Abfertigung im Eisenbahn- und
Zollfreizone Straßenverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Straße Abfertigung im Straßenverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs Abfertigung im Eisenbahn- und
Straßenverkehr
Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,
ausgenommen die im § 4
genannten Verfahren
Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
ausgenommen die im § 4
genannten Verfahren
Tisis Abfertigung im Straßenverkehr
Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
ausgenommen die im § 4
genannten Verfahren
Höchst Bregenz Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Seehafen Bregenz Abfertigung im Schiffsverkehr
Hard Abfertigung im Schiffs- und
Straßenverkehr, ausgenommen
die im § 4 genannten Verfahren
St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahn- und
Straßenverkehr
Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
ausgenommen die im § 4
genannten Verfahren
Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
ausgenommen die im § 4
genannten Verfahren
Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.