Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich für die Abfertigung von Waren und Sendungen in verschiedenen Verkehrsbereichen. Es legt fest, welche Aufgaben an welchen Standorten innerhalb der Finanzlandesdirektionen wahrgenommen werden.
Was es regelt
- Die spezifischen Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
- Die Abfertigung von Waren im Eisenbahn-, Straßen-, Schiffs-, Luft- und Postverkehr.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
- Spezielle Abfertigungen, wie z.B. für Gemüse, Obst und Blumenhandel oder im kombinierten Güterverkehr.
Wen es betrifft
- Zollämter und deren Zweigstellen in den genannten österreichischen Bundesländern.
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Schiff, Luft, Post) abfertigen lassen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.01.1995 in Kraft und war bis zum 31.07.1995 gültig.
- In Wien gibt es Zweigstellen wie Hafen Albern, Zollfreizone, Großmarkt Wien-Inzersdorf, und mehrere Bahnhöfe für verschiedene Abfertigungsarten.
- Linz verfügt über einen Stadthafen, eine Zollfreizone, einen Frachtenbahnhof, einen Flughafen und eine Poststelle für Abfertigungen.
- In Feldkirch sind mehrere Zweigstellen für den Straßenverkehr zuständig, wobei bestimmte Verfahren gemäß § 4 ausgenommen sind.
Gesetzestext
gesetz - Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttre
§ 4
genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 4
genannten Verfahren Tisis Abfertigung im Straßenverkehr Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 4
genannten Verfahren Höchst Bregenz Abfertigung im Eisenbahnverkehr Seehafen Bregenz Abfertigung im Schiffsverkehr Hard Abfertigung im Schiffs- und Straßenverkehr,
§ 4genannten Verfahren St.
Margrethen Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 4
genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 4
genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr