Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und Guernsey, insbesondere durch die Anwendung einer Quellensteuer oder eines Steuerrückbehalts und den Informationsaustausch. Es trat am 1. Januar 2005 in Kraft und war bis zum 31. Dezember 2016 gültig.
Was es regelt
- Die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts auf Zinszahlungen während eines Übergangszeitraums.
- Den Informationsaustausch zwischen Österreich und Guernsey bezüglich Zinszahlungen.
- Die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der erhobenen Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt von einer Vertragspartei an die andere.
- Die Besteuerung von Zinszahlungen, die von einer Zahlstelle in einem Hoheitsgebiet an eine natürliche Person mit Wohnsitz im anderen Hoheitsgebiet geleistet werden.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und Guernsey als Vertragsparteien.
- Natürliche Personen, die Zinserträge erhalten und in einem der Hoheitsgebiete ansässig sind, während die Zahlstelle im anderen Hoheitsgebiet sitzt.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Januar 2005 in Kraft und seine Anwendung begann am 1. Juli 2005.
- Es wurde am 31. Dezember 2016 außer Kraft gesetzt.
- Die „Quellensteuer“ und der „Steuerrückbehalt“ werden als Begriffe mit derselben Bedeutung betrachtet.
- 75% der Einnahmen aus der erhobenen Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt werden von der einen Vertragspartei an die andere weitergeleitet.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Unterzeichnungsdatum01.06.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelAbkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Guernsey StF: BGBl. III Nr. 176/2005 (NR: GP XXII RV 811 AB 900 S.
- BR: AB 7267 S. 722.) ÄnderungBGBl. III Nr. 7/2018 (NR: GP XXV RV 1501 AB 1559 S.
- BR: AB 9758 S. 866.) SprachenDeutsch, Englisch RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit
- Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Art. 17 Abs. 1 der
- Juli 2005 vorgesehen.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit
- Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Artikel 17, Absatz eins, der
- Juli 2005 vorgesehen. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. In Erwägung nachstehender Gründe:
- Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem
- Januar 2005 angewendet werden, sofern „i)Litera i die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ii)Sub-Litera, i, i alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“