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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Bestätigungen eine Organisation in ihrem Antrag abgeben muss, um eine Förderung aus dem NPO-Fonds zu erhalten. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Förderbedingungen erfüllt sind und die Angaben wahrheitsgemäß sind.

Was es regelt

  • Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung.
  • Ausschlussgründe für die Gewährung einer Förderung.
  • Die finanzielle Situation der Organisation zum Stichtag 31. Dezember 2019 und danach.
  • Die Art der Kosten und Zuschüsse, die im Antrag enthalten sein dürfen.

Wen es betrifft

  • Förderwerbende Organisationen, die Unterstützung aus dem NPO-Fonds beantragen.
  • Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen, die Förderungen beantragen.

Eckpunkte

  • Die Organisation muss eidesstattlich bestätigen, dass die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 5 besteht.
  • Die Organisation darf am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein, es sei denn, ihre finanzielle Lage hat sich verbessert.
  • Im Antrag dürfen nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2, der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 und der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a oder § 7c enthalten sein.
  • Unvollständige oder falsche Angaben können zur Ablehnung, strafrechtlichen Folgen und einem mehrjährigen Ausschluss von Förderungen des Bundes führen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 4§ 5Art. 2Art. 3§ 8

verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außer

§ 4

vorliegen,die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 4, vorliegen, 2.Ziffer 2 kein Sachverhalt vorliegt, der

§ 5

die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,kein Sachverhalt vorliegt, der

Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde, 3.Ziffer 3 die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Art. 2

Z 18 AGVO (bzw.

Art. 2

Z 14 GVO Landwirtschaft bzw.

Art. 3

Z 5 GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen

Art. 2des Anh.

I der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens

nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung

dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 8 Abs. 6 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 1. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Artikel 2

, Ziffer 18, AGVO (bzw.

Artikel 2

, Ziffer 14, GVO Landwirtschaft bzw.

Artikel 3

, Ziffer 5, GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen

Artikel 2, des Anh.

römisch eins der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens

nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung

dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des Paragraph 8, Absatz 6, nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 1. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, 4.Ziffer 4 im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2, der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 und der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a oder § 7c enthalten sind,im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, oder Paragraph 7 c, enthalten sind, 5.Ziffer 5 die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden, 6.Ziffer 6 die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind, 7.Ziffer 7 die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags

dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird, 8.Ziffer 8 alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden. 9.Ziffer 9 alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden, 10.Ziffer 10 zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können, 11.Ziffer 11 im Falle, dass die beantragte Förderung 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit

§ 8Abs.

6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung

weislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,im Falle, dass die beantragte Förderung 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit

Paragraph 8, Absatz 6, ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung

weislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist, 12.Ziffer 12 im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können. 13.Ziffer 13 die förderwerbende Organisation, sofern ihr Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz nicht bereits erledigt oder in Bearbeitung ist, keinen solchen Antrag mehr stellen wird. SchlagworteRettungsbeihilfe Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231674

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.