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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückzahlung deutscher Auslandsschulden, die bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlt wurden, insbesondere für Gläubiger in bestimmten europäischen Ländern. Es legt fest, wie Zinsen und Tilgungen für diese Schulden beglichen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE E ZU ANLAGE IUNTERANLAGE E ZU ANLAGE römisch einsBriefwechsel über die Regelung der Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und BelgienDie Deutsche Delegation für Auslandsschulden 243-18 Del 38-1934/52 Sir Otto Niemeyer c/o Council of Foreign Bondholders 17, Moorgate London, E. C. 2 London, 14. November 1952 Sehr geehrter Sir Otto, Ich beehre mich, das Ergebnis unserer Einigung in den Besprechungen vom 20. Oktober und 14. November 1952 wie folgt zusammenzufassen: Zur Durchführung der in Ziffer 14 von Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht übernommenen Verpflichtungen erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien, soweit die Gläubiger weder Zahlungen in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind, in der nachfolgenden Weise zu regeln: I. Verbriefte Schuldenrömisch eins. Verbriefte Schulden1.Ziffer eins Rückständige Zinsen Einlösung der vorzulegenden Zinsscheine mit Bezug auf Einzahlungen von Schuldnern aus: a)Litera a dem Saargebiet zum vollen Betrag und aus Frankreich, Luxemburg und Belgien zu einem Betrag von 60% der Einzahlungen, und zwar Einlösung in den Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, daß die bis zum Jahre 1941 fällig gewesenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin, die im Jahre 1942 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin, die im Jahre 1943 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin, die im Jahre 1944 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin, die im Jahre 1945 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin gezahlt werden, b)Litera b Österreich zu einem Betrag von 60% der Einzahlungen, und zwar Einlösung in den Jahren 1953 bis 1957 in der Weise, daß die im Jahre 1938 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin, die vom 1. Januar 1939 bis 30. Juni 1940 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1954 folgenden Kupontermin, die vom 1. Juli 1940 bis 31. Dezember 1941 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1955 folgenden Kupontermin, die vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1943 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1956 folgenden Kupontermin, die vom 1. Juli 1943 bis 8. Mai 1945 fällig gewordenen Zinsscheine am ersten, auf den 31. März 1957 folgenden Kupontermin gezahlt werden. 2.Ziffer 2 Amortisationen Tilgung des zu ermittelnden Gesamtbetrages entweder durch Erwerb von Schuldverschreibungen oder durch Barzahlung mit Bezug auf Einzahlungen von Schuldnern aus: a)Litera a dem Saargebiet zum vollen Betrag der Einzahlungen, b)Litera b Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zum Betrage von 60% der Einzahlungen, in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juli 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre. Sollte es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953 eine volle Übersicht über den zu leistenden Gesamtbetrag der Amortisationen zu gewinnen, so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens drei Monate später beginnen. II. Sonstige Schuldenrömisch zwei. Sonstige SchuldenZahlung in bar unter entsprechender Anwendung der Grundsätze von Abschnitt I, in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre.Zahlung in bar unter entsprechender Anwendung der Grundsätze von Abschnitt römisch eins, in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juni 1953 und fortfahrend am 1. Juli der darauffolgenden vier Jahre. Sollte es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht gelingen, bis zum 1. Juli 1953 eine volle Übersicht über den zu leistenden Gesamtbetrag zu gewinnen, so kann sie mit dem Zahlungsdienst um höchstens sechs Monate später beginnen. Zum Zwecke der Ermittlung des Gesamtbetrages der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Gläubiger und die Schuldner durch eine öffentliche Bekanntmachung auffordern, bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden die noch nicht befriedigten Ansprüche sowie die etwa erfolgten Einzahlungen in die Konversionskasse anzumelden und die darüber vorhandenen Unterlagen der Konversionskasse vorzulegen. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin wird beauftragt werden, die hier in Betracht kommenden Verbindlichkeiten zu registrieren. III. Kleinbeträgerömisch drei. KleinbeträgeDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann nach ihrem Ermessen Zahlungen für sehr kleine Beträge aus verbrieften Schulden oder aus sonstigen Schulden in einem kürzeren Zeitraum leisten. Ich wäre Ihnen zu Dank verbunden, wenn Sie mir bestätigen wollen, daß der vorstehende Vorschlag die von uns getroffene Einigung richtig wiedergibt und dementsprechend den Inhalt des in Aussicht genommenen Briefwechsels bilden kann. Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung bin ich Ihr (gez.) HERMANN J. ABS Council of Foreign Bondholders, 17, Moorgate, London, E. C. 2 18. November 1952 Sehr geehrter Herr Abs, Ich habe Ihnen für Ihren Brief vom 14. November zu danken, der die Regelung der Konversionskassen-Einzahlungen zum Gegenstand hat, auf die in Ziffer 14c des Berichts des Ausschusses A 1) Bezug genommen wird. Nach meiner Auffassung sollten die Wörter auf Seite 2 oben 2) lauten „bis zum Ende des Jahres 1941“; die Wörter „am ersten auf den 31. März folgenden Kupontermin“ bedeuten wohl den ersten Kuponfälligkeitstermin nach dem 31. März. Vorbehaltlich dieser beiden Punkte stimme ich mit den Ausführungen Ihres Briefes überein. Mit vorzüglicher Hochachtung(gez.) O. NIEMEYER Vorsitzender des Verhandlungsausschusses A der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden ___________________ 1) Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht (Anlage I des Abkommens).1) Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht (Anlage römisch eins des Abkommens). 2) Erster Unterabsatz zu I 1 a2) Erster Unterabsatz zu römisch eins 1 a Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003549 DokumentnummerNOR40055318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.