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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Organisation der Zollämter und ihrer Zweigstellen in Österreich, indem sie deren Standorte und spezifische Aufgabenbereiche festlegt. Sie dient der Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.

Was es regelt

  • Die Standorte von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
  • Spezifische Abfertigungsaufgaben an diesen Standorten, wie z.B. im Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr.
  • Die Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen für bestimmte Zollämter und Zweigstellen.
  • Die Abfertigung von Waren und Gütern an verschiedenen Verkehrsknotenpunkten.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege importieren oder exportieren.
  • Die Finanzlandesdirektionen und die ihnen unterstellten Zollämter und Zweigstellen.

Eckpunkte

  • Die Verordnung listet detailliert Zollämter und Zweigstellen in den Bereichen der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg auf.
  • Jede Zweigstelle hat spezifische Aufgaben, wie z.B. die Abfertigung von Gemüse, Obst und Blumenhandel am Großmarkt Wien-Inzersdorf.
  • Es gibt spezielle Abfertigungsstellen für den Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- und Postverkehr.
  • Einige Standorte sind für die Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1991Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12013469 alte DokumentnummerN1199110789L

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.