Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und Jersey, insbesondere durch die Anwendung einer Quellensteuer oder eines Steuerrückbehalts und den Informationsaustausch.
Was es regelt
- Die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts auf Zinserträge.
- Den Informationsaustausch zwischen Österreich und Jersey bezüglich Zinszahlungen.
- Die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der erhobenen Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt.
- Die Besteuerung von Zinszahlungen, die von einer Zahlstelle in einem Gebiet an eine natürliche Person im anderen Gebiet geleistet werden.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und Jersey.
- Natürliche Personen, die Zinserträge erhalten und in einem der beiden Gebiete ansässig sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Jänner 2005 in Kraft und war bis zum 31. Dezember 2016 gültig.
- Es sieht die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts während eines Übergangszeitraums vor.
- Es regelt den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/48/EG.
- 75% der Einnahmen aus der erhobenen Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt werden zwischen den Vertragsparteien weitergeleitet.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Unterzeichnungsdatum01.06.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelAbkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Jersey StF: BGBl. III Nr. 135/2005 (NR: GP XXII RV 812 AB 901 S.
- BR: AB 7268 S. 722.) ÄnderungBGBl. III Nr. 236/2017 (NR: GP XXV RV 1500 AB 1558 S.
- BR: AB 9757 S. 866.) SprachenDeutsch, Englisch RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit
- Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Art. 17 Abs. 1 der
- Juli 2005 vorgesehen.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit
- Jänner 2005 in Kraft getreten; als Beginn seiner Anwendung war gemäß Artikel 17, Absatz eins, der
- Juli 2005 vorgesehen. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. In Erwägung nachstehender Gründe:
- Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem
- Januar 2005 angewendet werden, sofern „i)Litera i die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ii)Sub-Litera, i, i alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“
- a)die Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts durch die Vertragsparteien während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedingungen,
- b)die Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 13 der Richtlinie,
- c)die Weiterleitung von 75% der Einnahmen aus der/dem gemäß diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalt durch die eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet `zuständige Behörde` im Hinblick auf die Vertragsparteien „den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter“, wenn es sich um die Republik Österreich handelt, und „the Comptroller of Income Tax“, wenn es sich um Jersey handelt. AnmerkungDer Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004246 DokumentnummerNOR30004630