Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Organisation der Zollämter und ihrer Zweigstellen in Österreich, indem sie deren Standorte und spezifische Aufgaben festlegt. Sie definiert, welche Arten von Abfertigungen an welchen Orten durchgeführt werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Standorte von Zollämtern und ihren Zweigstellen in verschiedenen Regionen Österreichs.
  • Die spezifischen Aufgaben und Arten der Abfertigung (z.B. Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr) an diesen Standorten.
  • Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Schiff, Luft, Post, Straße) importieren oder exportieren.
  • Die Finanzlandesdirektionen und die ihnen unterstellten Zollämter und Zweigstellen.

Eckpunkte

  • Die Verordnung war vom 10.10.1988 bis zum 31.12.1988 in Kraft.
  • An vielen Standorten wie Wien, Linz, Graz, Innsbruck und Salzburg gibt es spezielle Abfertigungsstellen für den Eisenbahn-, Luft- und Postverkehr.
  • Einige Zweigstellen sind auf bestimmte Warenarten spezialisiert, z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf für Gemüse, Obst und Blumenhandel.
  • Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind an einigen Orten ausgenommen, wie in Reutte (Plansee), Feldkirch (Bangs, Nofels, Tosters), Lustenau (Schmitterbrücke, Wiesenrain) und Hörbranz (Oberhochsteg).
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 553/1988Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012217 alte DokumentnummerN1198810173A

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.