📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Finanz-Corporation
KundmachungsorganBGBl. Nr. 204/1956Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum28.09.1956
Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
TextARTIKEL VIARTIKEL römisch sechsRechtsstellung, Immunitätsrechte und PrivilegienAbschnitt 1Zwecke des ArtikelsUm der Corporation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2Rechtsstellung der CorporationDie Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit
(i)Absatz i,
Verträge abzuschließen;
(ii)Absatz i, i,
unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii)Absatz i, i, i,
Prozesse zu führen.
Abschnitt 3Stellung auf Corporation in bezug auf gerichtliche VerfahrenKlagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist.
Abschnitt 4Unverletzlichkeit des Vermögens gegen BeschlagnahmeDas Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.
Abschnitt 5Unverletzlichkeit der ArchiveDie Archive der Corporation sind unverletzlich.
Abschnitt 6Befreiung des Vermögens von BeschränkungenSoweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation und allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch drei Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation und allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7NachrichtenprivilegJedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Corporation in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem PersonalAlle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitende Angestellte und sonstiges Personal der Corporation
(i)Absatz i,
genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben;
(ii)Absatz i, i,
genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen (einschließlich Militärdienstverpflichtungen) und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder einräumen;
(iii)Absatz i, i, i,
genießen bezüglich Reisemöglichkeiten die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9Befreiung von Besteuerung(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch diese Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Corporation an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Gesellschaft gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen die sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(i)Absatz i,
wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation ausgegeben ist;
(ii)Absatz i, i,
wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(i)Absatz i,
wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation garantiert worden ist, oder
(ii)Absatz i, i,
wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10Anwendung des ArtikelsJedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen. Es hat die Corporation über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 11VerzichtDie Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen auf jedes der ihr gemäß diesem Artikel eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verzichten.
SchlagworteVerwaltungsweg
Zuletzt aktualisiert am08.09.2020
Gesetzesnummer10003864
DokumentnummerNOR40063394
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.