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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Aufgaben von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich, insbesondere welche Arten von Abfertigungen an welchen Standorten durchgeführt werden. Es listet detailliert die spezifischen Zollstellen und ihre Zuständigkeiten auf.

Was es regelt

  • Die Standorte von Zollämtern und deren Zweigstellen.
  • Die spezifischen Aufgaben, die an diesen Zollstellen durchgeführt werden dürfen.
  • Die Art des Verkehrs (z.B. Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post- oder Straßenverkehr), für den Abfertigungen an bestimmten Orten zuständig sind.
  • Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die Waren oder Güter über die genannten Verkehrswege importieren oder exportieren.
  • Reisende, die Reisegut oder Expreßgut im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr abfertigen müssen.

Eckpunkte

  • Die Anlage zu § 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – Durchführungsverordnung (AVOG-DV) listet die Zollämter und Zweigstellen auf.
  • Jede Zweigstelle hat spezifische Aufgaben, wie z.B. "Abfertigung im Eisenbahnverkehr" oder "Abfertigung im Luftverkehr".
  • Einige Standorte sind für spezielle Güter zuständig, wie z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf für "Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels".
  • Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind an einigen Standorten ausgenommen, wie in § 2 genannt.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1991Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 199

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12013455 alte DokumentnummerN1199110493L

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.