Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Aufgaben von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich, insbesondere welche Arten von Abfertigungen an welchen Standorten durchgeführt werden. Es listet detailliert die spezifischen Zollstellen und ihre Zuständigkeiten auf.
Was es regelt
- Die Standorte von Zollämtern und deren Zweigstellen.
- Die spezifischen Aufgaben, die an diesen Zollstellen durchgeführt werden dürfen.
- Die Art des Verkehrs (z.B. Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post- oder Straßenverkehr), für den Abfertigungen an bestimmten Orten zuständig sind.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Waren oder Güter über die genannten Verkehrswege importieren oder exportieren.
- Reisende, die Reisegut oder Expreßgut im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr abfertigen müssen.
Eckpunkte
- Die Anlage zu § 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – Durchführungsverordnung (AVOG-DV) listet die Zollämter und Zweigstellen auf.
- Jede Zweigstelle hat spezifische Aufgaben, wie z.B. "Abfertigung im Eisenbahnverkehr" oder "Abfertigung im Luftverkehr".
- Einige Standorte sind für spezielle Güter zuständig, wie z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf für "Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels".
- Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind an einigen Standorten ausgenommen, wie in § 2 genannt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1991Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1991,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.03.1991
Außerkrafttretensdatum31.05.1991
AbkürzungAVOG-DV
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextAnlage zu § 5Anlage zu Paragraph 5Zollamt
1
Zweigstelle
2
Aufgaben
3
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien
Hafen Lobau
Hafen Albern
Zollfreizone
Großmarkt Wien-Inzersdorf
Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Westbahn-Personenbahnhof
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Südbahn-Post
Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post
Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai
Abfertigung im Schiffsverkehr
Hainburg
Abfertigung im Schiffsverkehr
Gmünd
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Neunagelberg
Klingenbach
Sopron
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Sopron deli p. u.
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
St. Pölten
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Wiener Neustadt
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Amstetten
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz
Stadthafen
Zollfreizone
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof
Abfertigung von Reisegut, Expreßgut und Eilgut im Eisenbahnverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Steyr
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Wels
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Braunau
Simbach
Simbach-Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Felsenhütt
Obernzell
Abfertigung im Schiffsverkehr
Passau
Donaulände
Abfertigung im Schiffsverkehr
Suben
Flugplatz Suben
Abfertigung im Luftverkehr
Wullowitz
Summerau
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg
Bahnhof-Perron
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Bergheim
Abfertigung im Straßenverkehr und Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz
Zollfreizone
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof
Abfertigung im gebundenen Verkehr von Sendungen im kombinierten Güterverkehr
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Leoben
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Spielfeld
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt
Frachtenbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr und von im kombinierten Verkehr über den Bahnhof Viktring einlangenden oder abgehenden Sendungen
Flughafen/Straße
Post
Abfertigung im Postverkehr und von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Villach
Frachtenbahnhof
Post
Abfertigung im Postverkehr
Bahnhof Villach Süd
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Arnoldstein
Bahnhof
Bleiburg
Grablach
Abfertigung im Straßenverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck
Tiroler Zollfreizone
Flughafen
Abfertigung im Luftverkehr
Frachtbahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß
Brenner-Bahnhof
Abfertigung von Reisegut im Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße
Ehrwald
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Zugspitze
Abfertigung im Reiseverkehr
Kiefersfelden
Bundesstraße
Kufstein
Personenbahnhof
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Post
Abfertigung im Postverkehr
Lienz
Post
Abfertigung im Postverkehr
Nauders
Martinsbruck
Reutte
Post
Abfertigung im Postverkehr
Plansee
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Scharnitz
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Mittenwald
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Sillian
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Vils
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Feldkirch
Bahnhof
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Buchs
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Bangs
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Meiningen
Abfertigung im Straßenverkehr
Nofels
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Tisis
Tosters
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Bregenz
Lindau-Reutin
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lindau-Stadt
Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr
Seehafen
Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr
Höchst
St. Margrethen
Abfertigung im Eisenbahnverkehr
Lustenau
Schmitterbrücke
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Wiesenrain
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Hörbranz
Unterhochsteg
Oberhochsteg
Abfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im § 2 genannten VerfahrenAbfertigung im Straßenverkehr, ausgenommen die im Paragraph 2, genannten Verfahren
Wolfurt
Post
Abfertigung im Postverkehr
Zuletzt aktualisiert am26.05.2023
Gesetzesnummer10000652
DokumentnummerNOR12013455
alte DokumentnummerN1199110493L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.