Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder dorthin eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse gelten und somit dieser Abgabe unterliegen.
Was es regelt
- Die Definition von Stärkeerzeugnissen basierend auf Zolltarifnummern.
- Die Erhebung einer Abgabe auf diese Stärkeerzeugnisse.
- Die Festlegung, dass Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs nicht als Stärkederivate gelten.
- Die Einstufung der Abgabe als ausschließliche Bundesabgabe.
Wen es betrifft
- Hersteller von Stärkeerzeugnissen im Zollgebiet.
- Importeure von Stärkeerzeugnissen in das Zollgebiet.
Eckpunkte
- Stärkeerzeugnisse sind Waren, die in spezifischen Zolltarifnummern (3505, 3809, 3823) gelistet sind.
- Produkte der Tarifnummer 3809 und 3823 unterliegen der Abgabe, wenn sie einen Stärkegehalt von mehr als 30 Gewichtsprozent aufweisen.
- Stärkederivate werden bei der Berechnung des Stärkegehalts als Stärke gerechnet.
- Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs ist von der Definition der Stärkederivate ausgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1987Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.01.1988
Außerkrafttretensdatum31.12.1991
TextGegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Paragraph eins, (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.