Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet hergestellt oder dorthin eingeführt werden. Es definiert genau, welche Produkte als Stärkeerzeugnisse gelten und somit dieser Abgabe unterliegen.
Was es regelt
- Die Definition von Stärkeerzeugnissen basierend auf Zolltarifnummern.
- Die Erhebung einer Abgabe auf diese Stärkeerzeugnisse.
- Die Festlegung, dass Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs nicht als Stärkederivate gelten.
- Die Einstufung der Abgabe als ausschließliche Bundesabgabe.
Wen es betrifft
- Hersteller von Stärkeerzeugnissen im Zollgebiet.
- Importeure von Stärkeerzeugnissen in das Zollgebiet.
Eckpunkte
- Stärkeerzeugnisse sind Waren, die in spezifischen Zolltarifnummern (3505, 3809, 3823) gelistet sind.
- Produkte der Tarifnummer 3809 und 3823 unterliegen der Abgabe, wenn sie einen Stärkegehalt von mehr als 30 Gewichtsprozent aufweisen.
- Stärkederivate werden bei der Berechnung des Stärkegehalts als Stärke gerechnet.
- Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifs ist von der Definition der Stärkederivate ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1987Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1987, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1988 Außerkrafttretensdatum31.12.1991 TextGegenstand der Abgabe § 1.
(1)Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Paragraph eins,
(1)Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind: --------------------------------------------------------------------- Tarif Warenbezeichnung Nr./UNr. --------------------------------------------------------------------- 3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: A - Stärkeether und Stärkeester: 1 - wasserlösliche 2 - sonstige B - andere 20 - Leime 3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90)- andere: 91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden: A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden: A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 99 - - sonstige: A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend: 1 - Hilfsmittel: a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind b - andere: 1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind 2 - sonstige 3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne: A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin C - andere: 1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend 90 - andere: A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend: 1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr: a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind
(2)Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4)Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.