Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Durchführungsverordnung zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und listet spezifische Zollämter und deren Zweigstellen auf. Es legt fest, welche Aufgaben diese Stellen an bestimmten Orten und für bestimmte Verkehrsarten wahrnehmen.
Was es regelt
- Die Standorte von Zollämtern und deren Zweigstellen.
- Die spezifischen Aufgaben, die an diesen Standorten durchgeführt werden.
- Die Art des Verkehrs (z.B. Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Straßen- oder Postverkehr), für den Abfertigungen vorgenommen werden.
- Spezielle Abfertigungen für bestimmte Waren (z.B. Gemüse, Obst, Blumenhandel) oder Güter (z.B. Reisegut, Expreßgut, Eilgut).
Wen es betrifft
- Die Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege importieren oder exportieren.
Eckpunkte
- Die Anlage zu § 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – Durchführungsverordnung listet die Zollämter und Zweigstellen auf.
- Jede Zweigstelle hat spezifische Aufgaben, wie z.B. "Abfertigung im Eisenbahnverkehr" oder "Abfertigung im Luftverkehr".
- Einige Standorte sind für spezielle Abfertigungen vorgesehen, wie "Abfertigung von Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels" in Wien-Inzersdorf.
- Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind "ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren".
Gesetzestext
gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1988Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012662 alte DokumentnummerN1198811162F