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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollämter und ihrer Zweigstellen in Österreich, indem es deren Standorte und spezifische Aufgabenbereiche festlegt. Es definiert, welche Arten von Abfertigungen an welchen Orten durchgeführt werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Standorte von Zollämtern und deren Zweigstellen.
  • Spezifische Aufgaben und Abfertigungsarten für jede Zweigstelle (z.B. Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr, Straßenverkehr).
  • Die Zuordnung der Zweigstellen zu den jeweiligen Finanzlandesdirektionen (z.B. Wien, Niederösterreich und Burgenland; Oberösterreich).

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Post, Schiff, Luft, Straße) importieren oder exportieren.
  • Die Finanzlandesdirektionen und die ihnen unterstellten Zollämter und Zweigstellen.

Eckpunkte

  • Die Verordnung war vom 01.07.1987 bis zum 15.07.1988 in Kraft.
  • Es gibt spezifische Abfertigungsstellen für Gemüse, Obst und Blumenhandel (z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf).
  • Einige Zweigstellen sind auf die Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr spezialisiert (z.B. Südbahn-Personenbahnhof in Wien).
  • Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind ausgenommen, wenn sie in § 2 des Gesetzes genannt sind (z.B. Plansee, Bangs, Nofels).
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1987Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,

§ 2genannten Verfahren

Abfertigung im Straßenverkehr,

Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12011879 alte DokumentnummerN1198711111F

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.