Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten von Zollämtern und deren Zweigstellen in verschiedenen Regionen Österreichs fest. Sie definiert, welche Arten von Abfertigungen an welchen Standorten durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
- Spezifische Abfertigungsarten (z.B. Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post- oder Straßenverkehr) an bestimmten Orten.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
- Die genauen Standorte, an denen Zollabfertigungen stattfinden.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Schiff, Luft, Post, Straße) in oder aus Österreich transportieren.
- Die Finanzlandesdirektionen und die ihnen unterstellten Zollämter und Zweigstellen.
Eckpunkte
- Die Verordnung war vom 01.01.1989 bis zum 28.02.1991 in Kraft.
- Sie listet detailliert Zollämter und Zweigstellen mit ihren jeweiligen Abfertigungsaufgaben auf.
- Abfertigungen umfassen den Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post- und Straßenverkehr.
- Einige Standorte sind für spezielle Abfertigungen vorgesehen, wie z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf für Gemüse, Obst und Blumenhandel.
Gesetzestext
gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1988Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012218 alte DokumentnummerN1198810174A