Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Durchführungsverordnung zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und legt die spezifischen Aufgaben und Standorte von Zollämtern und deren Zweigstellen fest. Es regelt, welche Abfertigungen an welchen Orten in Österreich durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
- Spezifische Abfertigungsarten (z.B. Eisenbahn-, Post-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr) an bestimmten Standorten.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland; Oberösterreich; Salzburg; Steiermark; Kärnten; Tirol; und Vorarlberg.
- Die genauen Orte, an denen Zollabfertigungen stattfinden.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege (Eisenbahn, Post, Schiff, Luft, Straße) transportieren.
- Reisende, die Reise- oder Expressgut im Eisenbahnverkehr abfertigen müssen.
Eckpunkte
- Die Verordnung listet detailliert Zollämter und Zweigstellen in verschiedenen Regionen Österreichs auf.
- Jeder Standort ist spezifischen Abfertigungsarten zugeordnet, wie z.B. "Abfertigung im Eisenbahnverkehr" oder "Abfertigung im Postverkehr".
- Einige Standorte sind für spezielle Güter wie "Gemüse, Obst und Waren des Blumenhandels" vorgesehen.
- Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind an einigen Orten "ausgenommen die im § 2 genannten Verfahren".
Gesetzestext
gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1986Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12009315 alte DokumentnummerN1197912912S